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"Katholisch.at" dokumentiert im Folgenden Auszüge aus den Orientierungshilfen "Verhinderung sexuellen Missbrauchs" der Erzdiözese Wien. Darin enthalten ist u.a. auch das Statut der Ombudsstelle der Erzdiözese Wien für Opfer sexuellen Missbrauchs.
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3. Kapitel: Erklärung des Erzbischofs zur Frage des Umgangs mit sexuellem Missbrauch in der Kirche
(Wortlaut der Erklärung von Erzbischof Kardinal Christoph Schönborn, veröffentlicht im Wiener Diözesanblatt 141. Jhg., Nr. 11-12, Nov./Dez. 2003)
(1) In den letzten Jahren ist die Kirche auch in unserem Land immer wieder im Mittelpunkt von öffentlicher Diskussion und Kritik gestanden, weil Mitarbeitern der Kirche vorgeworfen oder auch nachgewiesen wurde, ihnen anvertraute Menschen, vor allem Kinder und Jugendliche, sexuell missbraucht zu haben. Oft wurde dabei auch die Vermutung geäußert, die Kirche sei gar nicht an der Aufdeckung von Missbrauch in ihren eigenen Reihen und an einer vorbehaltslosen Aufklärung von Vorwürfen interessiert. Dieser Vorwurf wiegt schwer. Er betrifft, wie der Missbrauch selbst, nicht nur die Glaubwürdigkeit der Kirche hinsichtlich der Botschaft, die sie verkündet. Der Vorwurf betrifft auch das Vertrauen, das den Mitarbeiter/innen der Kirche und deren Arbeit tagtäglich entgegengebracht wird, Priestern und Laien, hauptamtlich und ehrenamtlich Tätigen.
(2) Deshalb möchte ich mit meinen Mitarbeiter/innen in der Leitung der Erzdiözese Wien alles im Rahmen des Möglichen tun, damit die Menschen vor Missbrauch geschützt werden, die sich den Diensten der Kirche anvertrauen oder diesem Dienst anvertraut werden: insbesondere die Kinder und Jugendlichen sowie Menschen mit besonderem Bedarf an Betreuung und Pflege.
I. Begriffsbestimmung
(3) Unter sexuellem Missbrauch versteht man die Nötigung zu einem sexuellen Verhalten unter Ausnützung eines Autoritäts- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses oder der Unfähigkeit, einer abhängigen, unreifen Person eine abgewogene Zustimmung zu geben. Tatbilder des sexuellen Missbrauchs sind das Zurschaustellen sexueller Akte (Exhibitionismus, Pornographie), das Berühren oder Berührenlassen an den Geschlechtsteilen, der sexuelle Verkehr ohne Bedrohung oder die Vergewaltigung.
II. Spezielle Aspekte des Missbrauchs in der Kirche. Die Ombudsstelle.
(4) Sexueller Missbrauch ist in allen gesellschaftlichen Bereichen bis hinein in die Familien feststellbar, auch in der Kirche. Aber bei Missbrauch in der Kirche geht es um mehr als um das Schuldigwerden Einzelner.
(5) Der sexuelle Missbrauch steht nicht nur in schwerwiegendem Widerspruch zur Sexualmoral der Kirche. Er ist auch ein schweres Vergehen an der Würde des Menschen und eine Ausnützung Kleinerer und Schwächerer, denen das von der Kirche verkündete Evangelium Jesu besonders gilt (vgl. Mt 18,1-10). Er hat für die Opfer meistens kaum wieder gut zu machende Beeinträchtigungen in der weiteren persönlichen Entwicklung und in ihren Partnerbeziehungen zur Folge. Missbrauch in der Kirche geschieht auch im Zusammenhang mit Gottesdienstfeiern und der Sakramentenspendung. Die Erfahrung des Missbrauchs durch Menschen, die im Namen von Kirche und Religion tätig sind, belastet die Opfer in ihrer Beziehung zu Gott schwer und stört diese Beziehung oft für das ganze weitere Leben.
(6) In den Pfarren, in den kirchlichen Einrichtungen und kirchlichen Gemeinschaften, wie auch in den Einrichtungen der in unserer Diözese tätigen Ordensgemeinschaften soll den Menschen eine sichere, respektvolle und der persönlichen Entwicklung förderliche Umgebung geboten werden. Wo es dennoch zu Missbrauch gekommen ist oder Verdacht auf Missbrauch besteht, muss es vorbehaltlose Aufklärung, umgehende Hilfe für Opfer und angemessene Konsequenzen für Missbrauchstäter geben. Deshalb habe ich 1996 die diözesane "Ombudsstelle für Opfer sexuellen Missbrauchs durch Mitarbeiter/innen der Kirche" eingerichtet.
III. Maßnahmen zu besserer Vorbeugung
(7) Auf der Grundlage der Erfahrungen dieser Stelle und nach eingehender Beratung mit Fachleuten habe ich nun den Auftrag zu folgenden konkreten Maßnahmen zur besseren und möglichst wirksamen Vorbeugung von sexuellem Missbrauch gegeben:
(8) eine möglichst breite Information der Pfarren, kirchlichen Gemeinschaften und Einrichtungen über Missbrauch, dessen Formen und dessen Folgen für die Opfer
(9) besondere Sorgfalt in der Auswahl von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen hinsichtlich deren Vertrauenswürdigkeit im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und besonders Schutzbedürftigen
(10) besondere Aufmerksamkeit in den Ausbildungen für die Fragen der persönlichen und sexuellen Entwicklung und Reife der zukünftigen Mitarbeiter/innen
(11) verstärktes berufsbegleitendes Angebot von Beratung und Hilfe für persönliche Krisensituationen und Probleme im Umgang mit anvertrauten oder sich anvertrauenden Menschen
(12) Richtlinien für ein Verhalten gegenüber anvertrauten oder sich anvertrauenden Menschen, das der kirchlichen Mitarbeit angemessen ist.
IV. Maßnahmen zur Verbesserung des Umgangs mit Missbrauch
(13) Neben einer möglichst wirksamen Vorbeugung sind mir auch Maßnahmen zur weiteren Verbesserung des Umgangs mit aufgedecktem Missbrauch bzw. mit Hinweisen oder Verdacht auf Missbrauch wichtig:
(14) das Ernstnehmen jedes Vorwurfes oder Hinweises
(15) umgehende Schritte einer vorbehaltlosen Klärung, die nicht nur im Interesse der vom Missbrauch betroffenen oder gefährdeten Menschen, sondern auch derer liegt, die sich gegebenenfalls mit unzutreffenden Beschuldigungen konfrontiert sehen
(16) die Vermeidung der Missbrauchsgefährdung weiterer Menschen
(17) das Angebot von Hilfe für die vom Missbrauch Betroffenen und deren Angehörige
(18) Hilfestellung für die Pfarren, Einrichtungen und Gemeinschaften, die sich mit aufgedecktem Missbrauch oder dem Verdacht auf Missbrauch in ihrem Bereich konfrontiert sehen
(19) Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden
(20) eine Öffentlichkeitsarbeit, die über die konkreten Schritte der Kirche zur Klärung von Vorwürfen, die Ergebnisse der Klärungsbemühungen und die daraus gezogenen Konsequenzen informiert.
V. Die Fachkommission
(21) Weiters habe ich eine Fachkommission zur Beratung in den Entscheidungen über die weitere Vorgangsweise und die angemessenen Konsequenzen für Missbrauchstäter/innen eingerichtet.
VI. Mitwirkung aller in der Kirche
(22) Zur Wirksamkeit aller dieser Maßnahmen bedarf es aber weitgehend der Bereitschaft aller in der Kirche: sich informieren über Missbrauch, dessen Formen und Folgen, Aufmerksamkeit und Mut, an der Aufdeckung von Missbrauch und an der Vermeidung weiterer Missbrauchsgefahr mitzuwirken.
(23) Dazu empfehle ich, frühzeitig mit der Ombudsstelle Kontakt aufzunehmen. Diese steht sowohl zur Bewertung und Einordnung von Beobachtungen als auch für vertrauliche Gespräche mit mutmaßlichen Opfern zur Verfügung und unternimmt weitere Schritte nur im Einvernehmen mit diesen.
(24) Häufig wird auf Aussagen oder Hinweise von mutmaßlichen Missbrauchsopfern von Teilen der Bevölkerung aggressiv und mit Gegenbeschuldigungen reagiert. Missbrauchstäter sind oft angesehene und allgemein geschätzte Persönlichkeiten. Im ersten Moment will man nicht wahrhaben, was geschehen sein kann, und stellt Menschen, die Missbrauch aufdecken, als Verleumder hin. Das verletzt nicht nur diese Menschen tief. Es wird damit auch ein Klima der Angst vor der Aufdeckung von Missbrauchserfahrungen und Missbrauch erzeugt. Meistens führt das auch zu tiefen Spaltungen der Gemeinschaft. Um dem entgegen zu wirken, soll Gemeinden und Einrichtungen, die von Missbrauchsvorwürfen mitbetroffen sind, Hilfe im Umgang mit den Vorwürfen, vor allem aber auch im Umgang miteinander geleistet werden.
VII. Täter
(25) Missbrauchstäter/innen sind oft psychisch gestört. Sie haben aufgrund beeinträchtigter persönlicher Entwicklung Probleme mit ihrem Selbstwertgefühl und weichen daher zur Befriedigung ihrer Sexualität auf Schwächere aus. Sie brauchen fachgerechte Hilfe im Umgang mit den Störungen in ihrer Persönlichkeitsstruktur und vor allem dabei, zur Wahrheit über ihr Verhalten und ihre Situation zu finden. Die Aufdeckung von Missbrauchsverhalten ist ein erster Schritt zu dieser Wahrheit und eine Chance zur persönlichen Lebensänderung.
VIII. Verantwortung in der Beichte und der geistlichen Begleitung
(26) Große Verantwortung kommt in der Problematik des sexuellen Missbrauchs auch dem Dienst der Beichtväter und den geistlichen Begleiterinnen und Begleitern von Opfern und Tätern zu. Seitens der Diözese wird es dazu in Zukunft ein breiteres Angebot zur fachlichen und spirituellen Weiterbildung in diesen wichtigen Aufgaben geben.
IX. Bitte um Verzeihung
(27) Ich will mein Schreiben nicht schließen, ohne im Namen der Kirche erneut alle Menschen um Verzeihung zu bitten, die einem Missbrauch durch Mitarbeiter/ innen der Kirche ausgesetzt waren. Die Kirche bietet den Opfern Hilfe in der Aufarbeitung und Bewältigung der schlimmen Erfahrungen an. Ich bitte aber auch um Verzeihung, wo seitens der Verantwortlichen in der Kirche angesichts aufgedeckten Missbrauchs oder schwerwiegender Hinweise nichts oder zu wenig geschehen ist.
X. Ausblick und Hoffnung
(28) Gott möge uns helfen im Umgang mit dem Versagen und der Verantwortungslosigkeit in unseren eigenen Reihen: damit den zu Schaden Gekommenen und in ihrer Würde Verletzten geholfen und weiterer Schaden verhindert wird; damit die Menschen, die sich des Missbrauchs schuldig gemacht haben, Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen und konkrete Konsequenzen daraus ziehen. Für uns alle gilt gerade hier das Hoffnung gebende Wort Jesu: "Die Wahrheit wird euch frei machen". (Joh 8,32). Um einen umfassenden Dienst an dieser Wahrheit bitte ich alle in der Kirche.
[...]
6. Kapitel: "Bestimmungen und Verhaltensregeln für den Kontakt mit Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftigen Personen" und die Vorgangsweise bei Verdachtsfällen von sexuellem Missbrauch
Die folgenden Bestimmungen und die Verhaltensregeln für den Kontakt mit Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftigen Personen sowie die Vorgangsweise bei Verdachtsfällen sexuellem Missbrauchs sind in einem langen Prozess in der Erzdiözese Wien erarbeitet worden.
Die Texte wurden zunächst vom Bischofsrat unter der Leitung von Erzbischof Kardinal Christoph Schönborn verabschiedet. In weiteren Schritten wurden unter anderem der Priesterrat und der Betriebsrat informiert; dort wurden die Texte befürwortet. Am 1. Oktober 2005 wurden alle drei Texte vom Erzbischof definitiv in Kraft gesetzt.
Die Bestimmungen und die Verhaltensregeln gelten für alle Priester, Ordensleute, Diakone, haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der Erzdiözese Wien.
Ziel ist es, mit diesen Regelungen einen Rahmen zu definieren, der einen sensiblen Umgang mit Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftigen Personen bietet. Die Regelungen sollen weder als zwanghaftes Korsett gesehen werden das Beziehungsarbeit unmöglich macht, noch als Bestimmungen, die nur auf dem Papier stehen und die niemand kontrolliert. Letztendlich versuchen sie nicht mehr und nicht weniger als ein sinnvolles Verhältnis von Nähe und Distanz zu definieren.
6.1. Ergänzung zur Dienst- und Besoldungsordnung der Laiendienstnehmer/ innen der Erzdiözese Wien
§ 4a: Bestimmungen für den Umgang mit Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftigen Personen
1. Alle vom Geltungsbereich dieser Dienst- und Besoldungsordnung umfassten Dienstnehmer/innen haben sich des ihnen entgegen gebrachten Vertrauens als Mitarbeiter/innen einer kirchlichen Einrichtung und ihrer besonderen Verantwortung im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftigen Personen stets bewusst zu sein.
2. Daher ist jede Form des physischen, psychischen, sexuellen oder emotionalen Missbrauchs anderer Menschen zu unterlassen bzw. zu verhindern und jene Haltung, welche den Grundsätzen und Lehren der Kirche entspricht sowie den allgemeinen Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstvertrag ergeben, zu pflegen.
3. Die "Verhaltensregeln", die am 1. Oktober 2005 in Kraft gesetzt wurden (Diözesanblatt Nr. 6, Oktober 2005) und mit dieser Ordnung übergeben werden, stellen in der jeweils gültigen Fassung die diözesane Verhaltensrichtlichtlinie dar, an der sich Mitarbeiter/- innen der Erzdiözese Wien zu orientieren haben.
4. Ist ein/e Dienstnehmer/in in Kenntnis eines gegen ihn/sie gerichteten diesbezüglichen Verdachtes, ist davon unverzüglich der/die unmittelbare Vorgesetzte oder das Personalreferat oder das erzbischöfliche Ordinariat oder die "Ombudsstelle für Opfer sexuellen Missbrauchs" zu informieren.
5. Erweist sich der Verdacht nach objektiver Prüfung durch die zuständigen Instanzen als begründet, stellt dies einen Grund zur fristlosen Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber dar.
6. Beobachtungen bezüglich eines Missbrauchsverhaltens durch andere Mitarbeiter/innen der Erzdiözese Wien oder ihrer Pfarren sind dem/der eigenen dienstlichen Vorgesetzten (ist dieser selbst betroffen, dem übergeordneten Vorgesetzen) oder dem Ordinariat oder der "Ombudsstelle für Opfer sexuellen Missbrauchs" zu melden. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ein leichtfertig vorgebrachter Verdacht ein rufschädigendes Verhalten darstellen kann. Die gemeldeten Beobachtungen werden durch die jeweils zuständigen Instanzen geprüft.
7. Dienstnehmer/innen, die eines Missbrauchsverhaltens beschuldigt werden, können sich im Hinblick auf die dienstrechtlichen Belange auch an den Betriebsrat wenden.
6.2. Verhaltensregeln für den Kontakt mit Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftigen Personen für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter/ innen in der Erzdiözese Wien (Diese gelten in analoger Weise für Ordensleute und Diakone der Erzdiözese Wien)
1. Körperliche Berührungen beim Begrüßen, Ermuntern, Trösten (bei Verletzung, Traurigkeit oder Heimweh) oder Anbieten von Geborgenheit dürfen sich nicht an den eigenen Bedürfnissen orientieren und müssen der Altersstufe der Kinder und Jugendlichen angemessen sein.
2. Einzelgespräche sind in den offiziell dafür vorgesehenen Räumlichkeiten oder in einem von außen leicht beobachtbaren Raum durchzuführen. Sie dürfen nicht dazu dienen, um sich Kindern oder Jugendlichen auf unangemessene Weise zu nähern und in der Folge eigene körperliche Bedürfnisse zu befriedigen.
3. In Schlaf- oder Sanitärräumen und dergleichen ist der Aufenthalt alleine mit einem Kind oder Jugendlichen zu unterlassen, außer die Betreuungstätigkeit erfordert dies (trauriges/r, krankes/r, verletztes/r Kind oder Jugendliche/r). Diese besonderen Situationen sind im Betreuer/innen/team zu besprechen und nach Möglichkeit vorher grundsätzlich zu klären.
4. Das Beobachten oder Fotografieren von Kindern und Jugendlichen beim An- oder Auskleiden bzw. in unbekleidetem Zustand (z. B. in Sanitärräumen o. Ä.) ist zu unterlassen (Kindern beim Ausziehen der Gummistiefel, Anziehen der Jacke und dgl. zu helfen ist natürlich erwünscht).
5. Die Aufrechterhaltung der notwendigen Disziplin bei Gruppenveranstaltungen darf nur durch pädagogisch sinnvolle und zulässige Weise erfolgen. Jede Art körperlicher Bestrafung oder Disziplinierung ist verboten!
6. Wenn eine persönliche oder/und körperliche Anziehung durch Kinder oder Jugendliche wahrgenommen wird, sind die Grenzen der Betreuungsaufgabe einzuhalten. Darüber hinaus ist so rasch wie möglich für die weitere Betreuung des/der Minderjährigen durch eine andere geeignete Person zu sorgen. Die Inanspruchnahme einer fachkundigen Beratung, erforderlichenfalls auch therapeutischer Hilfe, wird empfohlen.
7. Eine exklusive freundschaftliche Beziehung mit einzelnen Kindern oder Jugendlichen ist zu vermeiden.
8. Finanzielle Zuwendungen und Geschenke an einzelne Kinder oder Jugendliche, die in keinem Zusammenhang mit der Betreuungsaufgabe stehen, sind zu unterlassen.
9. Bei der Auswahl von Filmen, Computersoftware, Spielen und schriftlichem Material ist darauf zu achten, dass diese altersadäquat erfolgt und für Kinder und Jugendliche geeignet ist. Sprache, Wortwahl, sowie jede Art von persönlicher Interaktion oder Unterhaltung sollen ebenfalls altersadäquat und den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen angepasst erfolgen.
10. Jede/r Mitarbeiter/in der Erzdiözese Wien hat in seiner/ihrer Tätigkeit (nach dem Jugendschutzgesetz als Begleitperson bezeichnet) das im jeweiligen Bundesland geltende Jugendschutzgesetz (Die jeweils gültigen Gesetzestexte für Wien und Niederösterreich sind unter www.jugendschutz.wien.at abrufbar, wobei das Jugendschutzgesetz jenes Landes gilt, in dem sie sich aufhalten) zu beachten.
Dazu gehört vor allem:
- kein Besuch von verbotenen Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, wie z.B. Sexlokale, Wettbüros, Glücksspiellokale.
- kein Erwerb, Besitz, Weitergabe von brutalen, pornographischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen.
- Alkohol-, Nikotin- und Drogenverbot für Kinder und Jugendliche (sie dürfen nicht durch Begleitpersonen zum Konsum von Alkohol usw. animiert werden.)
11. Ganztägige Ausfahrten und Ausflüge, mehrtägige Reisen, Veranstaltungen und auswärtige Aufenthalte mit Minderjährigen sollen nur mit zusätzlicher erwachsener Begleitung durchgeführt werden. Nehmen an solchen Unternehmungen Kinder bzw. Jugendliche beiderlei Geschlechts teil, sollten möglichst Begleitpersonen beiderlei Geschlechts als Ansprechpartner anwesend sein. Ebenso ist bei Unternehmungen mit Kindern und Jugendlichen deutlich zu machen, ob es sich um eine Veranstaltung im Rahmen der Kinder/Jugend-Arbeit oder um eine private Unternehmung handelt.
12. Bei Übernachtungen mit Kindern im Rahmen von Ausflügen, Reisen oder Lagern in Mehrbettzimmern oder Schlaflagern haben die Begleitpersonen getrennte Betten, Campingliegen, Matratzen und Schlafsäcke zu benutzen.
6.3 Ergänzung zum Priesterdienstrecht der Erzdiözese Wien
8a: Bestimmungen für den Umgang mit Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftigen Personen
1. Alle vom Geltungsbereich dieser Dienst- und Besoldungsordnung umfassten Priester haben sich des ihnen entgegen gebrachten Vertrauens als Mitarbeiter einer kirchlichen Einrichtung und ihrer besonderen Verantwortung im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftigen Personen stets bewusst zu sein.
2. Daher ist jede Form des physischen, psychischen, sexuellen oder emotionalen Missbrauchs anderer Menschen zu unterlassen bzw. zu verhindern und jene Haltung, welche den Grundsätzen und Lehren der Kirche entspricht sowie den allgemeinen Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstvertrag ergeben, zu pflegen.
3. Die "Verhaltensregeln", die am 1. Oktober 2005 in Kraft gesetzt wurden (Diözesanblatt Nr. 6, Oktober 2005) und mit dieser Ordnung übergeben werden, stellen in der jeweils gültigen Fassung die diözesane Verhaltensrichtlichtlinie dar, an der sich Mitarbeiter der Erzdiözese Wien zu orientieren haben.
4. Ist ein Priester in Kenntnis eines gegen ihn gerichteten diesbezüglichen Verdachtes, ist davon unverzüglich der unmittelbare Vorgesetzte oder das erzbischöfliche Ordinariat oder die "Ombudsstelle für Opfer sexuellen Missbrauchs" zu informieren.
5. Erweist sich der Verdacht nach objektiver Prüfung durch die zuständigen Instanzen als begründet, stellt dies einen Grund zur sofortigen Beendigung des priesterlichen Dienstes durch den Ordinarius dar.
6. Beobachtungen bezüglich eines Missbrauchsverhaltens durch andere Mitarbeiter/innen der Erzdiözese Wien oder ihrer Pfarren sind dem eigenen dienstlichen Vorgesetzten (ist dieser selbst betroffen, dem übergeordneten Vorgesetzen) oder dem Ordinariat oder der "Ombudsstelle für Opfer sexuellen Missbrauchs" zu melden. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ein leichtfertig vorgebrachter Verdacht ein rufschädigendes Verhalten darstellen kann. Die gemeldeten Beobachtungen werden durch die jeweils zuständigen Instanzen geprüft.
6.4. Verhaltensregeln für den Kontakt mit Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftigen Personen für Priester in der Erzdiözese Wien
1. Körperliche Berührungen beim Begrüßen, Ermuntern, Trösten (bei Verletzung, Traurigkeit oder Heimweh) oder Anbieten von Geborgenheit dürfen sich nicht an den eigenen Bedürfnissen orientieren und müssen der Altersstufe der Kinder und Jugendlichen angemessen sein.
2. Einzelgespräche sind in den offiziell dafür vorgesehenen Räumlichkeiten oder in einem von außen leicht beobachtbaren Raum durchzuführen. Sie dürfen nicht dazu dienen, um sich Kindern oder Jugendlichen auf unangemessene Weise zu nähern und in der Folge eigene körperliche Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Spendung des Sakraments der Buße gilt can. 1387 CIC: "Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden."
3. In Schlaf- oder Sanitärräumen und dergleichen ist der Aufenthalt alleine mit einem Kind oder Jugendlichen zu unterlassen, außer die Betreuungstätigkeit erfordert dies (trauriges/r, krankes/r, verletztes/r Kind oder Jugendliche/r). Diese besonderen Situationen sind im Betreuer/innen/team zu besprechen und nach Möglichkeit vorher grundsätzlich zu klären.
4. Das Beobachten oder Fotografieren von Kindern und Jugendlichen beim An- oder Auskleiden bzw. in unbekleidetem Zustand (z. B. in Sanitärräumen o. Ä.) ist zu unterlassen (Kindern beim Ausziehen der Gummistiefel, Anziehen der Jacke und dgl. zu helfen ist natürlich erwünscht).
5. Die Aufrechterhaltung der notwendigen Disziplin bei Gruppenveranstaltungen darf nur durch pädagogisch sinnvolle und zulässige Weise erfolgen. Jede Art körperlicher Bestrafung oder Disziplinierung ist verboten!
6. Wenn eine persönliche oder/und körperliche Anziehung durch Kinder oder Jugendliche wahrgenommen wird, sind die Grenzen der Betreuungsaufgabe einzuhalten. Darüber hinaus ist so rasch wie möglich für die weitere Betreuung des/der Minderjährigen durch eine andere geeignete Person zu sorgen. Die Inanspruchnahme einer fachkundigen Beratung, erforderlichenfalls auch therapeutischer Hilfe, wird empfohlen.
7. Eine exklusive freundschaftliche Beziehung mit einzelnen Kindern oder Jugendlichen ist zu vermeiden.
8. Finanzielle Zuwendungen und Geschenke an einzelne Kinder oder Jugendliche, die in keinem Zusammenhang mit der Betreuungsaufgabe stehen, sind zu unterlassen.
9. Bei der Auswahl von Filmen, Computersoftware, Spielen und schriftlichem Material ist darauf zu achten, dass diese altersadäquat erfolgt und für Kinder und Jugendliche geeignet ist. Sprache, Wortwahl, sowie jede Art von persönlicher Interaktion oder Unterhaltung sollen ebenfalls altersadäquat und den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen angepasst erfolgen.
10. Jeder Mitarbeiter der Erzdiözese Wien hat in seiner Tätigkeit (nach dem Jugendschutzgesetz als Begleitperson bezeichnet) das im jeweiligen Bundesland geltende Jugendschutzgesetz7 zu beachten.
Dazu gehört vor allem:
- kein Besuch von verbotenen Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, wie z. B. Sexlokale, Wettbüros, Glücksspiellokale.
- kein Erwerb, Besitz, Weitergabe von brutalen, pornographischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen.
- Alkohol-, Nikotin- und Drogenverbot für Kinder und Jugendliche (sie dürfen nicht durch Begleitpersonen zum Konsum von Alkohol usw. animiert werden.)
11. Ganztägige Ausfahrten und Ausflüge, mehrtägige Reisen, Veranstaltungen und auswärtige Aufenthalte mit Minderjährigen sollen nur mit zusätzlicher erwachsener Begleitung durchgeführt werden. Nehmen an solchen Unternehmungen Kinder bzw. Jugendliche beiderlei Geschlechts teil, sollten möglichst Begleitpersonen beiderlei Geschlechts als Ansprechpartner anwesend sein. Ebenso ist bei Unternehmungen mit Kindern und Jugendlichen deutlich zu machen, ob es sich um eine Veranstaltung im Rahmen der Kinder/Jugend-Arbeit oder um eine private Unternehmung handelt.
12. Bei Übernachtungen mit Kindern im Rahmen von Ausflügen, Reisen oder Lagern in Mehrbettzimmern oder Schlaflagern haben die Begleitpersonen getrennte Betten, Campingliegen, Matratzen und Schlafsäcke zu benutzen.
6.5. Vorgangsweise bei Verdachtsfällen von sexuellem Missbrauch
1. Meldung Verdachtsfälle, Beobachtungen, Missbrauchsfälle etc. sollen gemeldet werden bei:
- der "Ombudsstelle für Opfer sexuellen Missbrauchs in der Kirche" oder
- der/m unmittelbar dienstlich Vorgesetzten oder
- dem erzbischöflichem Ordinariat (Generalvikar oder Kanzler)
Bis zur Klärung des Sachverhaltes kann der Generalvikar aus eigener Entscheidung oder über Antrag der betroffenen Person eine Dienstfreistellung verfügen.
2. Prüfung
Die gemeldeten Sachverhalte werden einer Prüfung unterzogen. Es soll festgestellt werden, ob tatsächlich ein Fall sexuellen Missbrauchs vorliegt. Zur Prüfung dieser Meldungen sind beauftragt:
- die "Ombudsstelle für Opfer sexuellen Missbrauchs in der Kirche", sofern es sich um das Opfer selbst handelt, das die Meldung eingebracht hat.
- in allen anderen Fällen wird vom Generalvikar eine Prüfung durch geeignete Personen (z. B. Bischofsvikar, Dechant, Personalreferat etc.) veranlasst.
Die Erkenntnisse der Prüfung werden an den Generalvikar übermittelt, der dann wiederum die/den unmittelbaren Dienstvorgesetzte/n und die Ombudsstelle informiert.
3. Entscheidung
Der Diözesanbischof und der Generalvikar treffen nach Vorlage der Prüfungsergebnisse die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise. Dazu können sie die Kommission je nach Sachlage beauftragen:
- weitere Recherchen, Befragungen etc. durchzuführen
- Handlungsempfehlungen im Hinblick auf den Umgang mit dem (mutmaßlichen) Täter abzugeben
[...]
8. Kapitel: Ombudsstelle der Erzdiözese Wien für Opfer sexuellen Missbrauchs in der Kirche
Die "Ombudsstelle der Erzdiözese Wien für Opfer sexuellen Missbrauchs in der Kirche" wurde im Jahre 1996 von Msgr. Mag. Helmut Schüller aufgebaut und bis Ende September 2005 von ihm geleitet. Mit 1. Oktober 2005 wurde Univ.-Prof. Dr. Max H. Friedrich mit der Leitung der Stelle beauftragt. In der Ombudsstelle arbeiten außerdem ein Kinder- und Jugendneuropsychiater, eine Diplomsozialarbeiterin und Psychotherapeutin, ein Psychotherapeut und Supervisor, eine Juristin und eine diplomierte Psychologin.
In der täglichen Arbeit geht es darum, den Missbrauchsopfern zu helfen, die weit verbreite Scham zu überwinden und über derartige Erfahrungen zu sprechen. Weiters ist wichtig, die Angst zu nehmen, als "Verräter an der Kirche" dazustehen. Stets soll die Sicherheit vermittelt werden, dass die Wahrung der Anonymität möglich ist und der/die Kontaktaufnehmende selbst Ziel und Rahmen des Gesprächs und mögliche weitere Schritte bestimmen kann.
Für Opfer und Betroffene, die sich nicht direkt an die Ombudsstelle wenden wollen, besteht die Möglichkeit, Kontakt über das "Unabhängige Wiener Kinderschutzzentrum" oder die Beratungsstelle "TAMAR" aufzunehmen.
8.1. Zehn Jahre Ombudsstelle - ein Rückblick von Msgr. Helmut Schüller
Nach der Einrichtung der Ombudsstelle wurde allmählich klarer, was alles Voraussetzung für eine sinnvolle und noch wirksamere Arbeit einer solchen Stelle ist.
Dazu gehört natürlich vor allem, dass innerhalb und außerhalb der Kirche möglichst Viele erfahren und wissen, dass es diese Stelle gibt. Nicht Wenige haben bei der Kontaktaufnahme davon berichtet, dass sie eher zufällig von jemandem darauf hingewiesen oder aus Medienberichten über aufgedeckte Missbrauchsfälle in der Kirche davon erfahren haben. Letztlich muss in jeder Pfarre oder kirchlichen Einrichtung zumindest ein Hinweis auf die Ombudsstelle ausgehängt sein.
Der Name "Ombudsstelle" hat sich als wichtig erwiesen: damit soll maximale Unabhängigkeit innerhalb der Kirche und die Möglichkeit für das Ombudsstellenteam signalisiert werden, gegenüber den Verantwortlichen in der Kirche kritisch und nachdrücklich die Anliegen der Menschen zu vertreten, die Opfer von Missbrauch in der Kirche geworden sind. Nachdem das Ombudsstellenteam von Anfang an aus von der Kirche dienstlich unabhängigen Fachleuten bestanden hat, wird die Stelle mittlerweile von einem unabhängigen Fachmann geleitet.
Besonders bedeutsam waren von Anfang an das Angebot strikter Vertraulichkeit und vorbehaltlosen Zuhörens. Für fast alle, die sich an die Ombudsstelle gewandt haben, war dieser Schritt schwer genug und wurde deshalb nicht selten viele Jahre lang aufgeschoben, weil man befürchtet hatte, dass einem sowieso niemand glauben würde bzw. die Verantwortlichen in der Kirche von den Missbrauchserfahrungen gar nichts wissen wollten. Der oft auch in kirchlichen Kreisen geäußerte Verdacht, an die Ombudsstelle würden sich ja doch nur Menschen wenden, die Publicity suchen oder an Geld herankommen wollen, ist aus der Ombudsstellenerfahrung zur Gänze widerlegt. Wieso sollte sich jemand mit falschen Beschuldigungen an eine Stelle mit Fachleuten wenden, wenn ihm jederzeit der Gang in die Massenmedien offen steht?
Wichtig für den Aufbau von Vertrauen war und bleibt immer der Grundsatz der Ombudsstellenarbeit, dass kein weiterer Schritt nach dem Erstgespräch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Klienten/der Klientin erfolgt. Wenn dieser/diese dann einem Bericht an die Verantwortlichen in der Kirche zustimmt, ist damit die Erwartung in ernsthafte und nachvollziehbare Konsequenzen verbunden. Andernfalls enttäuscht die Kirchenleitung nicht nur Vertrauen, sondern fügt sie neue Verletzung und Erniedrigung zu. Ganz abgesehen davon wird damit die Glaubwürdigkeit der Ombudsstelle zerstört und deren Arbeit als Alibi-Aktion diskreditiert.
Entscheidend für die richtige Einschätzung der Ombudsstelle ist schließlich auch, dass diese in keiner Weise als Alternative zur Anzeige von Missbrauch bei der staatlichen Behörde missverstanden wird. Dafür war von Anfang an wichtig, schon beim Erstgespräch auf die Möglichkeit einer behördlichen Anzeige hinzuweisen und gegebenenfalls Hilfe dabei anzubieten. Die Öffentlichkeit erwartet von der Kirche zu Recht die vorbehaltlose Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden.
Ein Rückblick auf die ersten zehn Jahre der Ombudsstelle macht bewusst, wie vielschichtig, heikel und spannungsreich deren Arbeit ist. Wie wichtig sie schon bisher für Menschen war, die sich an sie gewandt haben. Und wie wichtig sie für die Kirche bleibt: bei der Vorbeugung und Aufdeckung des Missbrauchs von Autorität und Vertrauen durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Und bei der Vorbeugung und Aufdeckung von Schädigung oder Zerstörung der körperlichen, seelischen, spirituellen Entfaltung und Integrität der Menschen, die sich dem Dienst der Kirche anvertrauen.
8.2. Statut der Ombudsstelle der Erzdiözese Wien für Opfer sexuellen Missbrauchs in der Kirche
§ 1 Aufgaben der Ombudsstelle
Aufgabe der Ombudsstelle ist es, mutmaßlichen Opfern von sexuellem Missbrauch durch Kleriker, Ordensleute, Laiendienstnehmer/innen und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen der Erzdiözese Wien, ihrer Pfarren und sonstiger Einrichtungen, die der Aufsicht des Erzbischofs von Wien unterstehen, sowie den Angehörigen von mutmaßlichen Opfern einen innerhalb der Kirche unabhängigen Ansprechpartner anzubieten, umgehend alle erforderliche Hilfe einschließlich finanzieller Unterstützung bei der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe zu leisten bzw. zu vermitteln. Als außerkirchliche Anlaufstellen stehen das Unabhängige Kinderschutzzentrum und die Beratungsstelle TAMAR zur Verfügung. Diese werden in den öffentlichen Informationen der Erzdiözese Wien über die Ombudsstelle bekanntgegeben.
Die Ombudsstelle hat mit Zustimmung des mutmaßlichen Opfers eines Missbrauchsdeliktes eine Einschätzung des Vorwurfes oder Verdachtes sexuellen Missbrauchs vorzunehmen und diese dem Erzbischof zur Kenntnis zu bringen.
Die Ombudsstelle bietet in Zusammenarbeit mit der Gemeindeberatung des Pastoralamtes der Erzdiözese Wien Pfarren und kirchlichen Einrichtungen, die in Vorfälle oder in einen Verdacht sexuellen Missbrauchs involviert sind, Hilfestellung für die Mitwirkung an der Aufklärung und an der Vorbeugung weiterer Gefahr sowie für die Aufarbeitung der aufgetretenen Fragen an.
Weiters hat die Ombudsstelle den Auftrag, die Verantwortlichen auf allen Ebenen und in allen Bereichen der Erzdiözese in Fragen des sexuellen Missbrauchs und dessen Vorbeugung fachlich zu beraten, und auf Defizite in der Prävention bzw. im Umgang mit Vorwürfen sexuellen Missbrauchs hinzuweisen.
Ausgenommen von der Zuständigkeit der Ombudsstelle sind Fälle sexueller Diskriminierung am Arbeitsplatz oder sonstiger Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgesetz, die vor die eigens eingerichtete Beratungs- und Beschwerdestelle der Erzdiözese zu bringen sind.
§ 2 Staatliche Behörden und alternative Beratungseinrichtungen
Die Ombudsstelle hat mutmaßliche Opfer sexuellen Missbrauchs im Sinne von § 1 und gegebenenfalls auch durch deren Erziehungsberechtigte ausdrücklich über die Möglichkeiten der Beratung durch nichtkirchliche Einrichtungen sowie darüber zu informieren, dass die Tätigkeit der Ombudsstelle nicht ein Verfahren vor den zuständigen staatlichen Gerichten ersetzt und daher allfällige Verjährungsfristen nicht gehemmt werden.
Die Ombudsstelle arbeitet für die Aufklärung und Ermittlung in Fällen des Vorwurfes oder Verdachtes sexuellen Missbrauchs gegen in § 1 angeführte Personen gegebenenfalls mit den staatlichen Behörden unter Wahrung kirchenrechtlicher oder gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten zusammen.
§ 3 Opferanwaltschaft
Im Sinne des bei der Beratung erforderlichen Vertrauensverhältnisses berät die Ombudsstelle ausschließlich mutmaßliche Opfer sexuellen Missbrauchs und deren Angehörige und gibt den eines solchen Deliktes beschuldigten Personen lediglich Informationen über andere Möglichkeiten psychologischer und/oder psychotherapeutischer und juridischer Beratung.
§ 4 Organisation der Ombudsstelle
Der Leiter / die Leiterin der Ombudsstelle wird vom Erzbischof ernannt und schlägt dem Erzbischof die Fachmitglieder der Ombudsstelle zur Bestellung vor. Die diözesane Ombudsstelle besteht aus jenen Personen, die vom Erzbischof von Wien nach Beratung im Bischofsrat jeweils für eine Funktionsdauer von drei Jahren ernannt werden. Die Wiederbestellung ist, auch mehrfach, möglich.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Ombudsstelle vor Ablauf der Funktionsdauer, aus welchem Grunde immer, wird die Ernennung eines neuen Mitgliedes für die restliche Amtsdauer der Ombudsstelle vorgenommen werden.
Bei der Ernennung von Mitgliedern ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach Möglichkeit jeweils ein Psychologe / eine Psychologin, ein Psychotherapeut / eine Psychotherapeutin, ein Jurist / eine Juristin, ein Facharzt / eine Fachärztin für Kinder und Jugend Neuropsychiatrie sowie ein diplomierter Sozialarbeiter / eine diplomierte Sozialarbeiterin mit einschlägiger Erfahrung in der Kinder- und Jugendarbeit der Stelle angehören sollen.
Die Mitglieder der Ombudsstelle dürfen von den Beschwerdeführern oder den Beschuldigten und deren Angehörigen weder entgeltliche Aufträge annehmen, noch sich sonst wirtschaftliche Vorteile aus den Beratungsgesprächen zuwenden oder zusagen lassen. Sie erhalten die Vergütung für ihre Tätigkeit ausschließlich von der Erzdiözese Wien.
Der Erzbischof von Wien sorgt durch geeignete Maßnahmen für die Bekanntmachung der Ombudsstelle in regelmäßigen Abständen in den diözesanen Medien, den Pfarren und sonstigen Einrichtungen, die der Aufsicht des Erzbischofs von Wien unterstehen.
§ 5 Arbeitsweise der Ombudsstelle
Die Ombudsstelle hat, sofern ihr ein möglicher Fall sexuellen Missbrauchs zur Kenntnis gelangt, zunächst Kontakt mit möglichen Opfern herzustellen.
Dem Leiter / der Leiterin obliegt es, die Erstgespräche mit mutmaßlichen Opfern zu führen, die weiteren Beratungsschritte vorzuschlagen, die Teamarbeit innerhalb der diözesanen Ombudsstelle zu koordinieren und diese bei kirchlichen Ämtern und öffentlichen Behörden zu vertreten, die Kooperation mit nichtkirchlichen Beratungsstellen zu fördern, regelmäßig oder jederzeit über dessen Wunsch an den Erzbischof von Wien über ihre Tätigkeit zu berichten und die finanziellen Erfordernisse der Tätigkeit der Ombudsstelle jährlich zu budgetieren.
Der Leiter / die Leiterin legt die der Ombudsstelle zur Kenntnis gebrachten Fälle möglichen sexuellen Missbrauchs mit einer zusammenfassenden Beurteilung und allen darauf Bezug nehmenden Unterlagen dem Erzbischof von Wien und gegebenenfalls in dessen ausdrücklichem Auftrag der im Artikel II dieser Ordnung genannten Kommission zur weiteren Behandlung vor.
§ 6 Sachverhaltsfeststellungen
Die Ombudsstelle darf nur mit Zustimmung des mutmaßlichen Opfers eines Missbrauchsdeliktes Erhebungen zum angezeigten Sachverhalt durchführen. Bei Prüfung von Verdachtsmomenten sind absolute Vertraulichkeit und Amtsverschwiegenheit analog zu can. 1455 CIC zu garantieren, sowie alle im österreichischen Strafprozessrecht verankerten Rechte von Beschuldigten, Opfern und Tatzeugen zu beachten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt für alle Mitglieder der Ombudsstelle, auch über ihre Funktionsdauer hinaus, ohne zeitliche Einschränkung.
§ 7 Beurteilung des Sachverhaltes und Nachsorge
Dem Leiter / der Leiterin der Ombudsstelle obliegt es, nach Beratung mit den fachkundigen Mitgliedern die strafrechtliche Relevanz des jeweiligen Vorwurfes sexuellen Missbrauchs zu beurteilen und die mutmaßlichen Opfer darüber zu informieren. Die Ombudsstelle hat weiters geeignete therapeutische Maßnahmen zur Bewältigung der durch Sexualdelikte möglicherweise erlittenen Traumata vorzuschlagen und einzuleiten oder auf andere Beratungs- und Behandlungsstellen zu verweisen.
Insbesondere die psychologische oder psychotherapeutische Assistenz kann auch während eines allfälligen Strafprozesses in Anspruch genommen werden.
§ 8 Verfahrenskosten
Die Beratungstätigkeit durch die Ombudsstelle erfolgt für Hilfesuchende kostenlos.
§ 9 Beschwerden und Instanzenzug
Beschwerden gegen die diözesane Ombudsstelle oder einzelne ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können beim Erzbischof von Wien vorgebracht werden, der über die weitere Vorgangsweise entscheidet.
Für die Klärung von Vorwürfen sexuellen Missbrauchs gegen den Erzbischof von Wien persönlich ist die Ombudsstelle der Erzdiözese Salzburg oder die Ombudsstelle einer anderen Diözese der Salzburger Kirchenprovinz zuständig. Dies gilt auch für Beschwerden mutmaßlicher Opfer und deren Erziehungsberechtigter über die Vorgangsweise des Wiener Erzbischofs.
8.3. Einrichtung einer Kommission zur Beratung des Erzbischofs bei Fällen von sexuellem Missbrauch von Minderjährigen und Abhängigen zur Beurteilung von persönlichen und dienstrechtlichen Konsequenzen für den mutmaßlichen Täter oder die mutmaßliche Täterin
§ 1 Aufgabe der Kommission
Aufgabe der Kommission ist es, zu den ihr vom Erzbischof vorgelegten Fällen möglichen sexuellen Missbrauchs die zur objektiven Beurteilung des Sachverhaltes notwendigen Erhebungen vorzunehmen und eine abschließende Beurteilung mit einer Empfehlung zur weiteren Vorgangsweise an den Erzbischof von Wien zu geben.
§ 2 Verhältnis zu staatlichen und kirchlichen Stellen
Die Kommission ist unabhängig von allenfalls zu demselben Sachverhalt geführten Verfahren vor staatlichen Behörden und Gerichten tätig. Ihre Arbeit kann ein Verfahren vor den staatlichen Behörden und Gerichten nicht ersetzen und darf auch nicht den Eindruck erwecken, Entscheidungen mit materieller Rechtswirkung für die staatliche Rechtsordnung zu treffen.
Dienststellen und Einrichtungen der Erzdiözese Wien sind unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorschriften verpflichtet, der Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Mitglieder der Kommission
Die Kommission besteht aus jenen Personen, die vom Erzbischof nach Anhörung der Ombudsstelle und nach Beratung im Bischofsrat für eine Funktionsdauer von drei Jahren ernannt werden. Die Wiederbestellung ist, auch mehrfach, möglich.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Kommission vor Ablauf der Funktionsdauer, aus welchem Grunde immer, wird die Ernennung eines neuen Kommissionsmitgliedes für die restliche Amtsdauer der Kommission vorgenommen werden.
Bei der Ernennung von Mitgliedern ist darauf Bedacht zu nehmen, dass in ausreichender Anzahl Fachleute für die verschiedenen Aspekte sexuellen Missbrauchs (Psychiatrie, Psychotherapie, Strafrecht, etc.) ernannt werden.
Die Mitglieder der Kommission sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie haben bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze der Unabhängigkeit und Objektivität zu wahren und alle zur Beurteilung des Sachverhaltes relevanten Umstände in Betracht zu ziehen. Bei Vorliegen eines ihre Unbefangenheit beeinträchtigenden Umstandes ist das betroffene Kommissionsmitglied verpflichtet, den Erzbischof von Wien davon in Kenntnis zu setzen und ist von der Bearbeitung dieses Falles ausgeschlossen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen von den in einem Fall beteiligten Personen oder deren Angehörigen weder entgeltliche Aufträge annehmen, noch sich sonst wirtschaftliche Vorteile aus den Beratungsgesprächen zuwenden oder zusagen lassen. Sie erhalten die Vergütung für ihre Tätigkeit ausschließlich von der Erzdiözese Wien.
§ 4 Arbeitsweise der Kommission
Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/ n, der/die dienstrechtlich von der Erzdiözese Wien unabhängig sein muss.
Der/die Vorsitzende bestimmt den Ablauf des Ermittlungsverfahrens, koordiniert die Termine, leitet die Abstimmungen und sorgt für einen zügigen Fortgang des Verfahrens.
Die Kommission informiert den mutmaßlichen Täter über den gegen ihn erhobenen Vorwurf und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Eine Einladung von mutmaßlichen Opfern zur persönlichen Teilnahme an Gesprächen ist nur im Einvernehmen mit der Ombudsstelle vorgesehen.
Bei der Prüfung von Verdachtsmomenten sind absolute Vertraulichkeit und Amtsverschwiegenheit analog zu can. 1455 CIC ebenso zu garantieren, sowie alle im österreichischen Strafprozessrecht verankerten Rechte mutmaßlicher Täter, Opfer oder Zeugen.
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt für alle Mitglieder der Kommission, auch über ihre Funktionsdauer hinaus, ohne zeitliche Einschränkung.
§ 5 Sekretariat
Die Erzdiözese Wien wird der Kommission die zur Erledigung der sekretariellen Arbeiten erforderliche Infrastruktur zur Verfügung stellen.
§ 6 Berichtspflicht
Die Kommission wird für den jeweiligen Einzelfall durch den Erzbischof von Wien schriftlich beauftragt und erhält von der Ombudsstelle die für diesen Fall erforderlichen Unterlagen.
Die Kommission berichtet dem Erzbischof von Wien regelmäßig über ihre Tätigkeit. Der Vorsitzende wird erforderlichenfalls dem Bischofsrat zur Auskunftserteilung zur Verfügung stehen und informiert regelmäßig die Ombudsstelle über den Stand der Ermittlungsverfahren.
§ 7 Schlussbericht
Die Kommission beschließt die Empfehlung hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise einstimmig oder legt gegebenenfalls einen Bericht mit Minderheitenvotum vor.
Der/die Vorsitzende übermittelt den Abschlussbericht mit Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise gemeinsam mit dem vollständigen Akt dem Erzbischof von Wien. Dieser nimmt den Abschlussbericht schriftlich zu Kenntnis und beendet somit die Tätigkeit der Kommiss







