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Sterbehilfe

Nach VfGH-Urteil: Ethiker warnt vor weiterer Entsolidarisierung

Bild von Sabine van Erp auf Pixabay

Salzburger Ethiker Weiß: Entscheid ist "konsequente Entwicklung in einer Gesellschaft, in der Autonomie als der höchste Wert verstanden wird" - Schattenseite der Überhöhung der individuellen Autonomie ist aber Gleichgültigkeit

14.12.2020

Das jüngste Urteil des Verfassungsgerichtshofes, mit dem er das Verbot des assistierten Suizids gekippt hat, könnte ein weiterer Schritt zur gesellschaftlicher Entsolidarisierung sein. Davor warnt der Salzburger Ethiker, Prof. Andreas Michael Weiß. In einer Kathpress vorliegenden Stellungnahme erklärt Weiß, dass die VfGH-Entscheidung freilich zu erwarten gewesen sei. Wer die Stellungnahme der Österreichischen Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt "Sterben in Würde" von 2015 gelesen hat, der konnte in der dortigen Mehrheitsposition bereits nachlesen, wohin der Weg gehen wird. "Es ist eine konsequente Entwicklung in einer Gesellschaft, in der Autonomie als der höchste Wert verstanden wird", so Weiß.

 

Doch die Schattenseite der gesellschaftlichen Überhöhung der individuellen Autonomie sei Gleichgültigkeit, nach dem Prinzip "Du darfst das selbst entscheiden, also lass uns mit deinen Sorgen in Ruhe!" Das gegenüber anderen Gesichtspunkten überragende Argument der freien autonomen Selbstbestimmung werde aufgeboten, "weil die Gesellschaft als Ganze nicht mehr in der Lage ist, sich auf gemeinsame, menschlich sinnvolle und vernünftige Lösungen und Grenzen zu einigen". Jenseits abstrakter Philosophie bedeute das: "Dann muss eben jeder selbst schauen, wo er bleibt."

 

Bisher habe das Recht auf freie Selbstbestimmung das Recht begründet, medizinische Behandlungen abzulehnen. Damit könnten Patienten eine unerwünschte Verlängerung des Sterbeprozesses verhindern und ihr Recht auf ein natürliches Sterben durchsetzen. Für die Medizin und die Angehörigen bedeutet das ein Zulassen des Sterbens, die sogenannte "passive" Sterbehilfe.

 

Jetzt werde auch die assistierte Selbsttötung, die Inanspruchnahme von Hilfe zur aktiven Beendigung des eigenen Lebens, in die sogenannte "Behandlungshoheit" eines Patienten inkludiert. Es mache "keinen Unterschied", so argumentiere der VfGH und relativiere damit die bisher ethisch und rechtlich grundlegende Unterscheidung von Töten und Sterbenlassen. Schon vor Jahren habe die Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt geraten, die alten Unterscheidungen von aktiver und passiver, von direkter und indirekter Sterbehilfe nicht mehr zu verwenden, erinnert Weiß und fragt: "Semantische Politik als Vorbereitung der Aufweichung des Sterbehilfeverbotes?"

 

Positiv falle an dem VfGH-Urteil aber zumindest auf, dass der Gesetzgeber beauftragt wird, Missbrauch zu verhindern. Besorgniserregend erscheine dagegen der Hinweis, dass das Verbot der Tötung auf Verlangen nur deshalb nicht aufgehoben wurde, weil die Anfechtung zu wenig umfangreich gewesen sei. "Wird hier ernsthaft die nächste Liberalisierung angedacht?", so die Frage des Ethikers.

 

Was ist "freie Selbstbestimmung"?

 

Und Weiß hat weitere kritische Anfragen: "Wie präzise lässt sich freie Selbstbestimmung denn von sozialen und ökonomischen Beeinflussungen oder von purer Verzweiflung abgrenzen? Was ist mit Menschen, die verzweifelt sind, weil sie niemanden haben, der sie in ihrem Leid begleitet? (...) Was ist mit Menschen, die mangels ausreichender Kapazitäten des Gesundheitssystems keinen Platz in der Palliativstation finden und seitens des mobilen Palliativteams auf einen ersten Gesprächstermin in vier Wochen vertröstet werden?"

 

Oder: "Was ist mit Menschen, die verzweifeln, weil sie zusehen müssen, wie ihre pflegenden Angehörigen trotz allen guten Willens unter der ausweglosen Last zusammenzubrechen drohen und sich uneingestanden ein baldiges Ende der Belastung wünschen?" - Würden dann auch solche Wünsche nach einem schnellen "würdigen Sterben" als "freie Selbstbestimmung" durchgehen, so die Anfrage des Ethikers.

 

Es sei fraglich, ob man künftig dem chronisch überlastenden Gesundheitssystem weiterhin zumuten dürfe, den eigenen Krankheitsweg bis zum natürlichen Ende zu gehen zugleich von den Mitmenschen erwarten könne, dabei nicht allein gelassen zu werden. Oder, so Weiß: "Wird die überwältigende Mehrheit ähnlich wie gegenüber Down-Syndrom-Kindern allmählich auch gegenüber sterbenden Menschen urteilen, ihre baldige Nicht-Existenz sei besser als die Belastung, und damit die vermeintlich freie Entscheidung durch den subtilen Druck der Mehrheitsmeinung in die gewünschte Richtung lenken?"

 

Kultur solidarischen Begleitens

 

Ein Lichtblick bleibt für den Ethiker: "Die haupt- und ehrenamtliche Arbeit vieler Menschen in Hospizwesen, Palliativpflege und Palliativmedizin ist getragen von Werten, die einen tiefen Respekt vor dem Leben und eben auch vor dem zu Ende gehenden Leben ausdrücken." Diese Grundhaltung und die damit verbundenen Angebote behielten ihre Überzeugungskraft, "egal, was im Strafrecht formuliert wird". Und gesellschaftlich werde eine solche Kultur solidarischen und geduldigen Begleitens weit über ihren christlichen Ursprung hinaus eine überzeugende und wünschenswerte Alternative bleiben zur künftigen Praxis "selbstbestimmter" Tötung.

 

Die Politik müsse gewährleisten, dass das Gesundheitssystem auch für diesen Weg die ökonomischen Rahmenbedingungen sicherstellt, damit für die Menschen am Ende des Lebens eine Wahlmöglichkeit bleibt. Denn: "Von Freiheit der Selbstbestimmung zu reden, wo alternative Möglichkeiten nicht ausreichend verfügbar sind, wäre zynisch", so Weiß. Er ist Assistenzprofessor für Theologische Ethik an der Universität Salzburg und Mitglied im Vorstand der Hospizbewegung Salzburg.

 

 

Quelle: kathpress

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