![Symbolbild Rechtssprechung / BilderBox.com Symbolbild Rechtssprechung [ (c) www.BilderBox.com,Erwin Wodicka,Siedlerzeile 3,A4062 Thening,Tel.+43 676 5103 678. Verwendung nur gegen HONORAR, BELEG, URHEBERVERMERK und den AGBs auf bilderbox.com ] (in an im aus als and und beim mit einen einer ei](/img/68/0f/482f90ed7052dfa510e0/Symbolbild_Rechtssprechung-asset-77d337ec89995a81c514.jpg)
Keine Anerkennung für "Atheistische Religionsgesellschaft"
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Revision der Atheistischen Religionsgemeinschaft (ARG) gegen die Ablehnung ihrer Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft zurückgewiesen. Damit ist das innerstaatliche Verfahren endgültig abgeschlossen. Die ARG zeigte sich enttäuscht und kritisierte das Verfahren auf ihrer Website und via religion.orf.at als einseitig. Die ARG erwägt nun laut einer Stellungnahme auf ihrer Website eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder einen neuerlichen Antrag beim Kultusamt. Letzteres bearbeitet als eine ihrer Vollzugsaufgaben u.a. die Verfahren zur gesetzlichen Anerkennung als Kirche oder Religionsgesellschaft oder Anträge auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft.
Die ARG hatte im Dezember 2019 einen Antrag auf Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft beim Kultusamt gestellt, der 2020 abgelehnt wurde. Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien blieb 2022 erfolglos. In ihrer Revision an den VwGH machte die ARG unter anderem geltend, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht ausreichend begründet habe. Diese wurde jedoch nun Ende Jänner 2025 aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen.
Laut dem Verwaltungsgericht Wien (VGW) und davor dem Kultusamt fehlten der ARG wesentliche Merkmale einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft, insbesondere eine religiöse Praxis. ARG-Präsidiumsmitglied Wilfried Apfalter entgegnete gegenüber religion.ORF.at (11. März): "Als Atheistinnen und Atheisten glauben wir nicht an Gott und leben entsprechend. Das ist eine grundlegende Gemeinsamkeit, die uns weltweit verbindet." Zudem verfüge die ARG über ein klares Werte- und Verhaltensprofil sowie Formen des Dialogs und der seelsorglichen Unterstützung.
"Ein zentraler Punkt ist, dass sich unsere Mitglieder auch offiziell als Atheistinnen und Atheisten bekennen. Zudem gibt es ethische Leitlinien in unserer Lehre, die unser Handeln beeinflussen", wird Apfalter via religion.ORF.at zitiert. Da die ARG keine theistischen Rituale wie Gottesdienste habe, liege der Fokus auf anderen Formen der Gemeinschaft, etwa Dialog sowie "eine Art seelsorgerische Unterstützung für Menschen, die sich intensiv mit dem Atheismus als existenzielle Frage auseinandersetzen".
Kritik übte die ARG auch daran, dass das Verwaltungsgericht Wien für die gutachterliche Beurteilung keinen Religionswissenschaftler herangezogen, sondern auf einen evangelischen Theologen und einen Experten für Religionsrecht gesetzt habe. Apfalter nannte zudem mehrere Stellungnahmen eines Professors für Religionswissenschaft - auf der ARG-Website wird dazu der Religionswissenschaftler Gerald Hödl genannt - "die klar bestätigen, dass die ARG eine eigene religiöse Lehre hat", die jedoch vom Verwaltungsgericht Wien nicht beachtet worden seien.
Auf der ARG-Website heißt es in einer Stellungnahme vom 26. Februar zudem: "Unsere eigene Religionslehre, unser eigenes religiöses Verständnis und unsere Bezugnahme auf Transzendenz wurden immer nur unter der Perspektive eines eng gefassten christlichen Transzendenzverständnisses geprüft." Dies wird als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet, da sich die Religionslehre der ARG "explizit auf die Frage der Existenz nach dem Tod bezieht". Wieso ein solcher Transzendenzbezug "weniger religiös sei als der von anderen Religionsgemeinschaften" sei nicht schlüssig.
Ziel der ARG-Anerkennung sei es laut Apfalter via ORF, seelsorglichen Angeboten besser nachkommen zu können; dazu brauche es aber eine Gleichberechtigung mit anderen Religionsgemeinschaften: "Wir verstehen uns als atheistische religiöse Bekenntnisgemeinschaft und möchten, dass dies offiziell anerkannt wird."
Körperschaften öffentlichen Rechts
Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaft genießen in Österreich den Status als Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie haben damit das Recht auf selbstständige Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten, auf Erteilung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen und nach den allgemeinen Bestimmungen den Schutz ihres Namens. Eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften und religiöse Vereine besitzen hingegen Rechtspersönlichkeit, sind aber keine Körperschaft öffentlichen Rechts.
Derzeit sind in Österreich sechzehn Gemeinschaften als Kirchen oder Religionsgesellschaften gesetzlich anerkannt, zwölf Gemeinschaften als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften.
Quelle: kathpress