
Adoption: Österreich diskriminiert Homosexuelle
Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EMGR) in Straßburg hat Österreich für die Regelung bei Stiefkinder-Adoption durch homosexuelle Paare gerügt. Diese würden aufgrund ihrer sexuellen Orientierung im Vergleich zu unverheirateten heterosexuellen Paaren in diesem Punkt ungerecht behandelt, so das Urteil am Dienstag. Die Republik Österreich muss den Klägern nun 10.000 Euro an Entschädigung und 28.420 Euro an Kostenersatz bezahlen.
Die Regierung habe keine überzeugenden Gründe dafür vorgebracht, dass es zum Schutz der Familie im traditionellen Sinne oder zum Schutz des Kindeswohls notwendig sei, Stiefkindadoptionen bei gleichgeschlechtlichen Paaren auszuschließen, während diese Möglichkeit bei unverheirateten heterosexuellen Paaren erlaubt ist, hieß es in der Begründung der 17 Richter der Großen Kammer.
Als "plausibel" hat der Wiener Jurist und Kirchenrechtsexperte Richard Potz das Urteil in einer ersten Stellungnahme gegenüber "Kathpress" bezeichnet. Der Grund: Die österreichischen Gerichte hätten im Vorfeld schlecht argumentiert und seien dabei beispielsweise zu wenig auf das Kindeswohl oder die Situation des Vaters eingegangen.
Als ein Spezifikum für Österreich nannte der Leiter des Instituts für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der Universität Wien die Regelung, dass hierzulande eine Adoption auch durch Einzelpersonen möglich ist. Folglich sei es kaum durchsetzbar, dass eine Stiefkind-Adoption bisher nur dann nicht möglich sei, wenn der Partner nachweislich homosexuell ist.
Im Urteil sprach sich der EMGR zugunsten eines lesbischen Paares aus Österreich aus, dem die nationalen Gerichte die Adoption des leiblichen Sohnes eine der beiden Partnerinnen durch die andere verweigert hatten. Das Paar klagte auf Verletzung von Artikel 14 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die sich auf die Achtung des Familienlebens und der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung beziehen.
Eine grundsätzliche Gleichstellung eines homosexuellen Paares und eines Ehepaares nahm der Gerichtshof damit nicht vor: Wie im Urteil hervorgehoben wurde, sei die Situation beider Beziehungen nicht vergleichbar, weshalb in diesem Vergleich auch kein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention vorliege: Die Ehe verleihe jenen, die sie eingingen, einen besonderen Status, so die Richter, zudem verpflichte die Menschenrechtskonvention die Mitgliedsstaaten des Europarates nicht, homosexuellen Paaren die Möglichkeit der Heirat zu geben.
Eine der beiden Frauen hat im konkreten Fall einen unehelichen Sohn und verfügt über das alleinige Sorgerecht. 2005 schloss das Paar eine Adoptionsübereinkunft. Diese sollte zwischen der Stiefmutter und dem leiblichen Sohn der Partnerin eine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung herstellen, ohne dabei die rechtliche Beziehung zur leiblichen Mutter aufzuheben.
Nach österreichischer Rechtslage ist eine Stiefkind-Adoption in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften nur mit der Konsequenz möglich, dass der leibliche Partner seine elterlichen Rechte verliert. In einer lesbischen Beziehung tritt die Partnerin der leiblichen Mutter rechtlich an die Stelle der leiblichen Mutter, nicht an die Stelle des leiblichen Vaters; ebenso verhält es sich in einer schwulen Beziehung. Adoptiert hingegen in einer heterosexuellen Beziehung der neue männliche Partner der Kindesmutter das uneheliche Kind, tritt er an die Stelle des leiblichen Vaters.
Entscheidung auch in Deutschland
Ein ähnlicher Fall wurde am Dienstag auch vom deutschen Bundesverfassungsgericht entschieden. Homosexuelle in eingetragener Partnerschaft dürfen demnach künftig ein von ihrem Partner zuvor angenommenes Kind adoptieren, während das bisherige Verbot der sogenannten Sukzessivadoption durch Schwule und Lesben als Widerspruch zum grundgesetzlichen Recht auf Gleichbehandlung bezeichnet wurde. Die einstimmige Entscheidung des ersten Senats fordert vom deutschen Gesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung bis 30. Juni 2014.
Wie Prof. Potz gegenüber "Kathpress" hervorhob, sei sowohl der österreichische als auch der deutsche Entscheid "kein richtiger Durchbruch", die allgemeine Richtung sei jedoch klar: "Schrittweise wird es bei der Adoption weiter eine Angleichung der Rechtslage für Homosexuelle an jene für Heterosexuelle geben."
Quelle: Kathpress