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Europa: Auf Religionsrecht kommen viele Neuerungen zu

Wiener Religionsrechtlerin Schinkele verweist auf starken religiösen Wandel und "dynamische" Rechtssprechung des EuGH

18.11.11

mehr: Kathpress

18.11.2011


Wiener Religionsrechtlerin Schinkele verweist auf starken religiösen Wandel in der Gesellschaft und die "dynamische" Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes


Wien, 18.11.2011 (KAP) Auf das Religionsrecht, die Religionspolitik und die Europäische Rechtssprechung kommen neue Herausforderungen zu. Davon gibt sich die Wiener Religionsrechtlerin Hon.Prof. Brigitte Schinkele überzeugt. Europa erlebe derzeit einen gravierenden Strukturwandel im Bereich des Religiösen, gekennzeichnet durch teilweise widersprüchliche Tendenzen wie Individualisierung, Pluralisierung und weitere Säkularisierung. So ergäben sich immer wieder Probleme im Zusammenhang mit der Rechtsstellung von Kirchen und Religionsgemeinschaften, insbesondere auch unter gleichheitsrechtlichen Aspekten, erläuterte Schinkele gegenüber "Kathpress".


Dem in Artikel 14 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Diskriminierungsverbot komme auch im religionsrechtlichen Kontext große Bedeutung zu. Eine Ungleichbehandlung sei stets dahingehend zu prüfen, ob es dafür einen objektiven und angemessenen Rechtfertigungsgrund gibt. "Diesem Aspekt kommt gerade auch im Zusammenhang mit der Registrierung bzw. Anerkennung von Religionsgemeinschaften Bedeutung zu", so die Professorin am Wiener Institut für Religions- und Kulturrecht, besonders dann, wenn in einem Staat unterschiedlich rechtliche Kategorien von Religionsgemeinschaften vorgesehen sind, wie etwa in Österreich.


Wegen des Diskriminierungsverbots sei es in den vergangenen drei Jahren zu fünf Verurteilungen Österreichs gekommen. Sie hätten einerseits "äußerst prohibitive Voraussetzungen" für eine gesetzliche Anerkennung als Religionsgemeinschaft betroffen ("fair opportunity"). Andererseits sei es um die Zulässigkeit jener Rechtsvorteile ("substantive privileges") gegangen, die gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften gegenüber den religiösen Bekenntnisgemeinschaften haben. Es handle sich dabei "um ein Kernproblem des österreichischen Religionsrechts, das sich bereits durch Jahrzehnte hinzieht", so Schinkele. Die Rechtslage habe zwar durch die Straßburger Rechtsprechung deutliche Impulse erhalten, sie sei aber "noch keineswegs als grundrechtskonform zu bezeichnen".


Derzeit kenne Europa drei historisch gewachsene religionsrechtliche Modelle: eine institutionelle Verknüpfung von Staat und Kirche in jenen Staaten, in denen sich bis heute staatskirchliche Strukturen finden (England, skandinavische Staaten); ein System der kooperierenden religiösen Neutralität des Staates (Kooperationssystem), in dem zwar die institutionelle Trennung vollzogen wurde, jedoch in der staatlichen Öffentlichkeit religiöse Bezüge vorhanden geblieben sind (europaweit am stärksten verbreitet, auch in Österreich); ein System laizistischer Neutralität des Staates und strikter Trennung (Frankreich). Die Tendenz geht laut Schinkele in Richtung einer stärkeren Annäherung der drei Systeme.


Herausforderung "Tendenzschutz"


Ein weiteres Problemfeld tut sich laut Schinkele verstärkt im Arbeitsrecht auf. Mit der europäischen Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie aus dem Jahr 2000 sei erstmals ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot aus Gründen der Religion und Weltanschauung in Beschäftigung und Beruf sekundärrechtlich verankert worden. In der Folge ergingen in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie entsprechende Gleichbehandlungsgesetze. Ein der zentralen Fragestellungen betreffe dabei den sogenannten Tendenzschutz.


Für die Kirchen bedeute dies die Frage, inwieweit kirchliche Arbeitgeber die Kirchenzugehörigkeit bzw. erhöhte Loyalitätsobliegenheit von ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einfordern können, also eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Religion gerechtfertigt werden kann. Auch hier seien in Gesetzgebung und Rechtsprechung noch große Herausforderungen und Bewährungsproben zu bestehen, so die Religionsrechtlerin.


Rechtsprechung als Rechtsentwicklung


Schinkele wies zudem darauf hin, dass ein wesentliches Charakteristikum der Straßburger Rechtsprechung in ihrem "dynamischen, evolutiven Rechtsprechungsstil" bestehe. Demnach sind die Konventionsrechte grundsätzlich so zu verstehen, dass ihnen eine größtmögliche Wirksamkeit zukommt, während Beschränkungen restriktiv auszulegen sind. Es gehe in der EMRK nicht nur um die Wahrung sondern auch um die Weiterentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Richtung auf mehr Freiheit hin.


Der Gerichtshof bezeichne die Konvention als ein "lebendiges Instrument, das im Lichte der heutigen Verhältnisse zu interpretieren ist, um einen wirksamen Schutz der Grundrechte nicht nur im geschichtlichen Zusammenhang, sondern auch im Hinblick auf die sozialen und technischen Entwicklungen unseres Zeit zu gewährleisten". Diese dynamische Interpretation finde auch bezüglich der Religionsfreiheit einen deutlichen Niederschlag. So wurde der Artikel 9 EMRK zur Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zwar individualrechtlich konzipiert, da es das vorherrschende Ziel der Schöpfer der Konvention gewesen sei, fundamentale Rechte des Individuums gegenüber dem Staat zu garantieren.


In der Folge sei aber auch die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften als Träger des Grundrechts anerkannt worden. Aus der solcherart garantierten korporativen Religionsfreiheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften resultiere auch die Anerkennung eines kirchlichen Selbstorganisations- und Selbstbestimmungsrechts, ohne ein bestimmtes religionsrechtliches System zu implizieren. Dieses habe gerade im letzten Dezennium deutlich an Konturen gewonnen.


Diffizile Problemstellungen können sich laut Schinkele u.a. dann ergeben, wenn es zu Spannungen innerhalb eines religiösen Bekenntnisses kommt. Bei Konflikten innerhalb von Religionsgemeinschaften habe sich der Staat neutral und unparteiisch zu verhalten und für gegenseitige Respektierung und Tolerierung der unterschiedlichen Überzeugungen zu sorgen. Es sei nicht seine Aufgabe, den Pluralismus als Ursache von Konflikten zu eliminieren bzw. eine einheitliche geistliche Führung innerhalb religiöser Gemeinschaften sicherzustellen. Derzeit zeigten sich innerreligiöse Konfliktfälle verstärkt im Islam aufgrund der Vielfalt von Rechtsschulen bzw. Richtungen sowie im Bereich der Orthodoxie im Hinblick auf innerorthodoxe Jurisdiktionsfragen, überlagert von politisch-nationalen Aspekten.



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