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"Lebenspartnerschaftsgesetz": Bischöfe skeptisch

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Medienreferat der Bischofskonferenz erinnerte an Erklärung der Bischöfe vom November. Die Bischöfe drückten damals ihre Überzeugung aus, dass in diesem Bereich "kein Bedarf zur Schaffung eines eigenen Rechtsinstituts besteht". Justizministerin legte Gesetzesentwurf vor

mehr: Kathpress

 

Wien, 24.4.08 (KAP) Im Hinblick auf die neue Diskussion um gleichgeschlechtliche Partnerschaften hat das Medienreferat der Österreichischen Bischofskonferenz am Donnerstag an die Erklärung der österreichischen Bischöfe zu diesem Thema vom vergangenen November erinnert. Die Bischöfe drückten damals ihre Überzeugung aus, dass in diesem Bereich "kein Bedarf zur Schaffung eines eigenen Rechtsinstituts besteht".

 

Als Grund für das Drängen auf gesetzliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften werde meist das Vorliegen einer Diskriminierung angeführt, stellten die Bischöfe fest. Hierbei sei grundsätzlich festzuhalten, dass der Gleichheitsgrundsatz der Rechtsordnung "einerseits gebietet, Gleiches gleich zu behandeln; andererseits verbietet er, Ungleiches gleich zu behandeln". Entscheidend bleibe daher die sachliche Differenzierung zwischen der Ehe als einer auf Dauer angelegten vertraglichen Beziehung zwischen Mann und Frau als Voraussetzung für Zeugung und Erziehung von Kindern einerseits und einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder anderen Lebensform andererseits. "Bei allem Respekt für homosexuell geprägte Personen" sei daher festzuhalten, dass homosexuelle Partnerschaften in keiner Weise die gleichen Leistungen und Opfer wie eine Familie auf der Grundlage der Ehe für die Entwicklung der Gesellschaft erbringen. Daher liege keine Diskriminierung vor, wenn man eine Gleichstellung (oder Fast-Gleichstellung) gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit der Ehe ablehnt. Dies beziehe sich auch auf "äußere Zeichen und missdeutbare Symbolhandlungen". Eine Registrierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften auf dem Standesamt sei daher grundsätzlich abzulehnen.

 

Die seit langem in der österreichischen Rechtsordnung verankerten Regelungen bezüglich Unterhaltspflicht, Wohn-, Pensions-, Steuer- und Erbrecht im Zusammenhang mit Ehe und Familie hätten ihre Begründung darin, dass der Ehebund eine feste Bindung und Verpflichtung füreinander mit sich bringt und in der Regel einer der Ehepartner mit Inkaufnahme finanzieller Einbußen sich verstärkt den Kindern und der Familie widmet, erinnerten die Bischöfe bereits im November. Dies komme der ganzen Gesellschaft zu Gute, und die gesetzlichen Regelungen dienten dazu, die wirtschaftliche und rechtliche Grundlage für den Bestand von Ehe und Familie zu sichern. Diese Normierungen seien heute genauso wichtig wie in früheren Zeiten, sie sollten sogar verstärkt werden, um das "Ja zu Kindern" und ihre bestmögliche Betreuung durch die eigenen Eltern zu fördern.

 

Justizministerin legt Gesetzesentwurf vor
 

Justizministerin Maria Berger (SPÖ) legte bei einer Pressekonferenz am Donnerstag in Wien den Gesetzesentwurf für eine gesetzliche Regelung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vor. Der Entwurf sieht eine weitreichende rechtliche Gleichstellung homosexueller Partnerschaften mit der Ehe vor. Ziel sei laut Berger die "Beseitigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare im Verhältnis zur Ehe". Ausgenommen bleibt jedoch ausdrücklich das Adoptionsrecht. Zunächst wird der Entwurf bis zum 6. Juni in Begutachtung gehen, bevor er laut Berger im Rahmen des Familienrechtspakets im Juni im Ministerrat behandelt werden soll. Die Justizministerin hofft, dass das Gesetz noch heuer im Parlment beschlossen wird und zum 1. Jänner 2009 in Kraft tritt.

 

Laut dem Entwurf sollen homosexuelle Lebensgemeinschaften auf dem Standesamt geschlossen werden. Wie Berger betonte, verfüge nur das Standesamt über alle notwendigen Personendaten (etwa darüber, ob eine Person bereits im Ausland verheiratet ist), sodass eine Eintragung der Partnerschaft wie etwa in Bayern vor einem Notar in Österreich nicht möglich sein werde. Außerdem lasse die enge juristische Verknüpfung des neuen Lebenspartnerschaftsrechts mit dem Personenstandsrecht, für das das Innenministerium verantwortlich zeichnet, keine andere Behörde als das Standesamt zu.

 

Den Vorschlag von Vizekanzler Wilhelm Molterer, die Eintragung nicht auf dem Standesamt sondern auf den Bezirksgerichten oder den Bezirkshauptmannschaften vornehmen zu lassen, wies Berger ebenfalls von sich. Der vorliegende Gesetzesentwurf sei - "trotz aller Differenzen in Detailfragen" - auch in der Frage des Ortes der Eintragung mit der ÖVP "akkordiert". Eine Änderung des Ortes der Eintragung sei nur durch das Innenministerium als zentrale Instanz bei Personenstandsrechtsfragen denkbar.

 

Prinzipiell ist eine eingetragene homosexuelle Partnerschaft ebenso wie die Ehe laut Gesetzesentwurf auf Dauer angelegt und endet nur durch gerichtliche Auflösung oder das Ableben eines Partners. Damit verbunden sind auch laut Berger "im Wesentlichen der Ehe gleiche Rechte und Pflichten". So ist im Gesetzesentwurf ebenso die Pflicht zum wechselseitigen Unterhalt, zum Beistand, zur anständigen Begegnung, zum gemeinsamen Wohnen sowie zur Treue implementiert.

 

Ausdrücklich ausgenommen bleibt das Adoptionsrecht. So ist im Gesetz weder die Möglichkeit der Adoption eines Kindes durch die beiden Lebenspartner vorgesehen noch die Möglichkeit der Adoption des Kindes einer Partnerin oder eines Partners durch den anderen Teil.

 

Mit Nachdruck wehrte sich Berger dagegen, von einer "Ehe light" oder einer "Homo-Ehe" zu sprechen. Es gebe keine Vermischung mit dem geltenden Eherecht, auch die Vermeidung des Begriffs Ehe für die eingetragene Partnerschaft bedeute diese bleibende Unterscheidung bereits, so Berger. Rechtliche Unterschiede zur Ehe bestehen laut Berger etwa auch bei der Frage des Mindestalters zum Eingehen einer Lebenspartnerschaft. Sieht das Eherecht die Möglichkeit vor, das minderjährige Personen ab 16 Jahren mit gerichtlicher Ehemündigkeitserklärung und nach Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter heiraten können, so wird diese Regelung im neuen Lebenspartnerschaftsgesetz ausgeschlossen. Hier müssen beide Partner oder Partnerinnen volljährig sein. Weiters sieht das neue Recht nicht die Möglichkeit eines Eheverlöbnisses vor. Ebenfalls nicht übernommen wird die Möglichkeit einer Scheidung gegen den Willen eines "schuldlosen Teils" der Partnerschaft, wie dies im geltenden Eherecht möglich ist.

 

Wie Berger betont, bringe die gesetzliche Neuregelung auch in anderen Justizbereichen einen zum Teil erheblichen Änderungsbedarf mit sich. So bedarf es etwa einer Angleichung des Fremdenrechts, des Sozialversicherungsrechts und einer Akkordierung mit dem Finanz-, Wirtschafts- und Innenressort, so die Justizministerin.

 

Zur Debatte um die Frage einer die Eintragung der homosexuellen Partnerschaft begleitenden Zeremonie sagte Berger, dabei habe es sich um eine "virtuelle Debatte" gehandelt, die sich in keiner Weise in den rechtlichen Regelungen widerspiegle. Das geltende Eherecht spreche derzeit einzig von einer Trauungszeremonie, die in Form und Ort der Bedeutung des Aktes angemessen sein müsse. Diese formale Regelung werde es auch im Fall des neuen Gesetzes geben, so Berger. Die konkrete Ausgestaltung der Feier liege jedoch nicht in der Kompetenz des Gesetzgebers sondern einzig "in der Autonomie der jeweiligen Gemeinde".

 

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