Kirche "diskriminiert Menschen mit Behinderung nicht"
Wien, 12.6.08 (KAP) Wenn Zweifel hinsichtlich des kirchlichen Ehehindernisses Impotenz bestehen, darf die sakramentale Eheschließung nicht verhindert werden: Darin sind sich zwei namhafte Kirchenrechtler vor dem Hintergrund eines Falles in Italien einig, der zuletzt weltweit für Schlagzeilen sorgte: Der Bischof der italienischen Diözese Viterbo, Lorenzo Chiarinelli, soll laut Medienberichten einem 25-Jährigen, der seit einem Autounfall querschnittgelähmt ist, und seiner Verlobten die kirchliche Trauung wegen des Ehehindernisses Impotenz verweigert haben. Inzwischen hat die Diözese die in den Medien verbreitete Version über den Vorgang zwar als "unbegründet und ungenau" zurückgewiesen, die Causa sorgte aber international für Aufregung.
Der Wiener Ordinarius für Kirchenrecht, Prof. Ludger Müller, erinnerte gegenüber "Kathpress" an den Canon 1084 des kirchlichen Gesetzbuches "Codex Iuris Canonici", der lautet: "Die der Ehe vorausgehende und dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf Seiten des Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ, macht die Ehe aus ihrem Wesen heraus ungültig." Ausdrücklich weist der Kirchenrechtler darauf hin, dass Unfruchtbarkeit laut Paragraph 3 des Can. 1084 kein Hinderungsgrund für eine Eheschließung ist. Es geht der Kirche in dieser Sache nicht um die Frage der Offenheit und Möglichkeit der Lebensweitergabe, sondern um ein ganzheitliches Verständnis der Ehe, die Sexualität inkludiert.
Dennoch könne die Verweigerung einer Eheschließung aus "dauernder Unfähigkeit zum Beischlaf" nur nach sehr genauer Prüfung erfolgen, hob Müller hervor: Denn in Paragraph 2 von Can. 1084 heißt es: "Besteht hinsichtlich des Hindernisses der Unfähigkeit ein Rechts- oder Tatsachenzweifel, so darf die Eheschließung nicht verhindert ... werden."
Demnach müsse - so Müller - auszuschließen sein, dass die Impotenz heilbar ist. Eine Heilung aus medizinischer Sicht absolut auszuschließen, dürfe in vielen Fällen aber nicht einfach sein, vor allem nicht im Blick auf mögliche künftige medizinische Fortschritte. Insofern hätte er in dem kolportierten Fall aus der Diözese Viterbo wohl "anders entschieden". Aber vielleicht habe Bischof Chiarinelli "genauere Kenntnisse" gehabt, die ihm nicht vorliegen, schränkte Müller ein.
Die Erfurter Kirchenrechtlerin Prof. Myriam Wijlens - eine von wenigen Frauen in diesem theologischen Fachbereich - warnte im Gespräch mit "Kathpress" vor jeder übereilten kirchenrechtlichen Beurteilung, bevor nicht mehr über die Hintergründe des Falls bekannt ist. Aber auch sie verwies auf Paragraph 2 des Kanons 1084, wonach eine Eheschließung nicht verhindert werden dürfe, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass die Ehe nicht doch vollzogen werden könnte. Wenn etwa unter Einsatz von Medikamenten oder anderen Hilfsmitteln ein Vollzug des Beischlafs möglich wäre, so dürfe die Eheschließung nicht verweigert werden, so Wijlens.
Beweislast liegt bei der Kirche
Weiters wies die Kirchenrechtlerin darauf hin, dass die Beweislast vor der Eheschließung hinsichtlich etwaiger Hindernisse nicht bei dem jeweiligen Paar, sondern bei der Kirche liege. Es gelte von Seiten der Kirche die Rechtsvermutung, d.h. die Vermutung einer prinzipiellen Fähigkeit des Paares zum sexuellen Vollzug der Ehe.
Wijlens verwies in diesem Zusammenhang auch auf die seelsorgerische Bedeutung des Trauungsgesprächs. So liege es vor jeder kirchenrechtlichen Beurteilung am jeweiligen Priester, der die Trauung durchführen soll, in einem entsprechenden Trauungsgespräch auf die möglichen Konsequenzen und psychischen Belastungen hinzuweisen, die eine körperliche Behinderung eines Partners wie etwa seine Impotenz in einer Ehe bedeuten könne. Vor einer kirchenrechtlichen Argumentation müsste man im seelsorglichen Gespräch klären, ob dem Paar bewusst sei, auf was es sich in so einem Fall einlässt; die Ehe meine nach kirchlichem Verständnis immer die Gesamtheit des Lebens inklusive den sexuellen Vollzug, so Wijlens.
Der Wiener Kirchenrechtler Müller wies darauf hin, dass im Falle einer bleibenden Impotenz auch eine uneheliche Partnerschaft eine kirchlich legitime Option wäre. Ein Dispens wäre aber kirchenrechtlich nicht möglich, wenn eine Ehe "aus ihrem Wesen heraus ungültig" geschlossen würde.
Zwölf Ehehindernisse werden im Kirchenrecht in den Codices 1083 bis 1094 aufgezählt: zu geringes Alter, Impotenz, bestehendes Eheband mit Dritten, Religionsverschiedenheit, Weihen, Keuschheitsgelübde, Entführung, Gattenmord, Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft, öffentliche Ehrbarkeit und gesetzliche Verwandtschaft durch Adoption. Von manchen dieser Ehehindernisse (Impotenz, Eheband, Gelübde, Blutsverwandtschaft in der geraden Linie) kann die Kirche nicht dispensieren.
Erzdiözese Wien: Kirche "diskriminiert Menschen mit Behinderung nicht"
Wien-Rom, 11.6.08 (KAP) Die Kirche "diskriminiert Menschen mit Behinderung nicht", betonte der Pressesprecher der Erzdiözese Wien, Erich Leitenberger, am Mittwoch im Hinblick auf die Diskussionen über einen Fall in der italienischen Diözese Viterbo. Dort war einem 25-Jährigen die seit langem geplante kirchliche Eheschließung mit seiner Verlobten angeblich verweigert worden, nachdem er einen Autounfall erlitten hatte, durch den er querschnittgelähmt wurde. Die Pressestelle der Diözese Viterbo habe die in italienischen Medien verbreitete Version über den Vorgang als "unbegründet, ungenau und mystifizierend" zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die Sache nicht so verhalte, wie es in den Medien dargestellt wurde, erinnerte Leitenberger.
Zugleich sei betont worden, dass die Diözese aus Gründen des "Respekts und der Diskretion" keine Gegendarstellung veröffentlichen könne. In einer Aussendung der Pressestelle der Diözese Viterbo werde ausdrücklich festgestellt, dass der konkrete Fall "weder die Eheschließung von Behinderten oder Querschnittgelähmten" noch andere Aspekte der kirchlichen Existenz von Menschen mit Behinderung betreffe. "Respekt und Diskretion" sollten auch die weitere Diskussion prägen, so Leitenberger. Wieweit der Fall in Viterbo daher mit den Voraussetzungen für eine kirchliche Eheschließung in Zusammenhang stehe, lasse sich nicht feststellen.