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Kirche lehnt Lebenspartnerschaftsgesetzes-Entwurf ab

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Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften mit Ehe gleichzustellen ist "gesellschaftspolitisch verfehlt" - Gesetz kann auch auf Kirche Auswirkungen haben

mehr: Kathpress / Diözese St. Pölten

 

Wien, 16.6.08 (KAP) Die katholische Kirche in Österreich lehnt den Entwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzes "in vollem Umfang" ab. Wie es in der Stellungnahme des Generalsekretariats der Österreichischen Bischofskonferenz im Rahmen des Begutachtungsverfahrens heißt, sei die Tendenz, eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit dem Institut der Ehe gleichzustellen, "gesellschaftspolitisch verfehlt". Die Ehe zwischen Mann und Frau, die auf die Familiengründung ausgerichtet ist, wirke mit der Zeugung und Erziehung der Kinder gesellschaftserhaltend. Aus diesen Gründen stehe sie seit jeher unter besonderem rechtlichen Schutz des Staates. Dieser Rolle dürfe sie nicht entkleidet werden. Ehe und Familie seien als "Grundzelle der Gesellschaft und damit des Staates" entsprechend zu schützen.

Die auf Familiengründung ausgerichtete Ehe und die Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Menschen seien zwei verschiedene Dinge, wird in der Stellungnahme betont. Im Licht der Interpretation des Verfassungsgerichtshofes sei eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Verschiedenbehandlung dieser beiden Institutionen nicht gegeben. Die unterschiedliche Behandlung müsse sich auch auf äußere Zeichen und missdeutbare Symbolhandlungen beziehen. Das Eingehen einer Lebenspartnerschaft am Standesamt werde daher von der katholischen Kirche grundsätzlich abgelehnt.

Ausführlich geht die Stellungnahme des Generalsekretariats der Bischofskonferenz auch auf die möglichen Auswirkungen eines Lebenspartnerschaftsgesetzes für den inneren Bereich der Kirche ein. Im Paragrafen 3 des Entwurfs finde sich die Bestimmung: "Niemand darf wegen seiner Lebenspartnerschaft diskriminiert werden". Diese Klausel kenne keine Ausnahme und sei schon aus diesem Grund für die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht akzeptabel, weil sie "in die verfassungsmäßig geschützten inneren Angelegenheiten" der Kirchen eingreift. In der Anti-Diskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union vom Jahr 2000 werde dagegen ausdrücklich festgestellt, dass eine bei der Auswahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchen festgestellte Ungleichbehandlung nicht als Diskriminierung gilt. Voraussetzung ist, dass es sich um eine "wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung" im Hinblick auf das Ethos der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft handelt.

 

"Unerträgliche Missachtung"


 

Der Pastoralrat der Erzdiözese Wien hat in einer Resolution kritisiert, dass "gleichgeschlechtliche Partnerschaften über weite Strecken dem Institut der Ehe nachgebildet und diesem quasi gleichgestellt werden sollen". Dies bedeute eine "unerträgliche Missachtung" der Bedeutung der Ehe schon allein wegen ihres Stellenwerts für die Weitergabe des Lebens. Die scheinbare Beseitigung der "Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften" schaffe in Wirklichkeit eine "nicht leicht erträgliche Diskriminierung der Institution Ehe und Familie, "weil Ungleiches gleich behandelt wird".

 

Die Absicht des Gesetzgebers, unter dem Schlagwort der "Modernisierung" in einem weiteren Schritt das Eherecht an das Lebenspartnerschaftsgesetz anpassen zu wollen, sei ein "zusätzlicher und unüberbietbarer Affront gegen alle Familien, die sich noch darauf einlassen, Kinder zu bekommen und groß zu ziehen". Diese Familien würden sich an der Armutsgrenze bewegen oder sie sogar überschreiten. Wörtlich heißt es in der Resolution des Pastoralrats in diesem Zusammenhang: "Hier werden gesellschaftlich falsche Signale gesetzt, die von der Mehrheit der Österreicherinnen und Österreicher auch nicht mitgetragen werden". Statt Ehe und Familie - "auch und gerade in ihrer derzeitigen Zerbrechlichkeit" - zu fördern, stelle man sie von der Tendenz her Lebenspartnerschaften gleich, die keinesfalls imstande sind, "auch nur annähernd die gleichen Beiträge für die Zukunft von Staat und Gesellschaft zu leisten".

 

Auch in einer pluralistischen Gesellschaft mit ihrer Vielfalt von religiös-weltanschaulichen Positionen, Wertvorstellungen und Lebensentwürfen stehe die "zentrale und unersetzliche Bedeutung von Ehe und Familie" fest, wird in der Resolution betont. Ehe und Familie seien heute mit ihren Grundpfeilern von Treue und lebenslanger Bindung nicht mehr für alle Menschen lebbar. Das tue aber der Bedeutung von Ehe und Familie für Staat und Gesellschaft keinesfalls Abbruch.

 

Förderung von Ehe und Familie gerechtfertigt


 

Die Auswirkungen auf das Gemeinwohl stellte das kirchliche "Institut für Ehe und Familie" (IEF) in den Mittelpunkt seiner Stellungnahme zum Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Der Staat habe nicht in alle Lebensregelungen hineinzureden und müsse vieles privatrechtlichen Vereinbarungen überlassen. Ehe und Familie könne der Staat aber fördern, weil es in seinem eigenen Interesse liegt: "Die Leistungen, die Ehe und Familie für das Gemeinwesen erbringen, sind in aller Regel wirksamer als die aus vielen anderen Lebensgestaltungen". Die Förderung von Ehe und Familie geschehe nicht, um nichteheliche Verbindungen zu diskriminieren, sondern um die "vielfachen Leistungen zu würdigen, die in Ehe und Familie für das Wohlergehen aller und vor allem für die langfristige Zukunftssicherung des Gemeinwesens erbracht werden", heißt es in der IEF-Stellungnahme. Der Leitbildcharakter von Ehe und Familie im gesellschaftlichen Bewusstsein und in der alltäglichen Praxis dürften durch gesetzliche Regelungen nichtgefährdet werden. Wenn man alle nur denkbaren Lebensformen ideell und rechtlich weitgehend oder völlig mit Ehe und Familie gleichstelle, dann wäre deren begründete Sonderstellung "ausgehöhlt und faktisch beendet".

 

Es sei unlogisch, die Probleme und Interessen homosexuell empfindender Menschen im Zusammenhang von Familienpolitik verhandeln zu wollen, wird in der IEF-Stellungnahme weiter betont. Politisch zulässig sei hier allein die Frage, ob gegenseitige Verlässlichkeit und Verantwortung in solchen Partnerschaften durch staatliche Maßnahmen gestärkt werden sollen. Soweit es darum gehe, diese Minderheit etwa vor persönlichen Diskriminierungen zu schützen, dürfe das nicht durch Annäherung an das Eherecht erfolgen: "Dies wäre eine grundlegende Verkehrung des Ehe- und Generationen-Ethos und würde langfristig dem Gemeinwohl sogar schaden".

 

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