Experte für Änderungen beim Religionsrecht
Der Wiener Religionsrechtler Prof. Richard Potz wies auf Sanierungsbedarf beim Religionsrecht hin. Es beinhalte die große Gefahr der ungleichen Behandlung. Potz hält Änderungen im Orthodoxen-, Islam- und Israelitengesetz für notwendig
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| Prof. Richard Potz |
Das österreichische Religionsrecht mit seinen spezifischen Gesetzen für bestimmte Kirchen und Religionsgemeinschaften sei international einzigartig, so Potz. Es biete zum einen die Chance, auf Besonderheiten der jeweiligen Kirchen einzugehen, beinhalte zugleich aber auch die große Gefahr der ungleichen Behandlung.
Druck, russische Diözese in Österreich anzuerkennen
Im derzeit gültigen Orthodoxengesetz aus dem Jahr 1967 ist nur die Anerkennung der Diözese des Ökumenischen Patriarchats vorgesehen. Andere orthodoxe Kirchen werden nur über ihre Gemeinden registriert. Potz wies darauf hin, dass vor allem von Seiten der russischen Orthodoxie der Druck immer größer werde, auch die russische Diözese in Österreich endlich anzuerkennen. Es sei jedenfalls nicht einzusehen, warum sich die zuständigen Stellen bisher geweigert haben, hier Maßnahmen zu ergreifen. Damit mische man sich letztlich auch auf unzulässige Weise in innerkirchliche Auseinandersetzungen zwischen Konstantinopel und Moskau ein. Schon eine kleine Änderung im derzeitigen Gesetz würde genügen, um allen orthodoxen Kirchen die grundsätzliche juridische Möglichkeit zur Errichtung von Diözesen in Österreich zu eröffnen.
Potz wies weiters darauf hin, dass das Israelitengesetz aus dem Jahr 1890 einige Passagen beinhaltet, die derzeit einfach nicht mehr anwendbar seien. Auch das Islamgesetz aus dem Jahr 1912 genüge heutigen Ansprüchen nicht mehr. So fehle beispielsweise im Israelitengesetz die Möglichkeit einer Dachstruktur über alle Gemeinden, ein adaptiertes Islamgesetz müsse u.a. auch die Militärseelsorge oder die Seelsorge in Krankenanstalten regeln. Vorbilder seien mit dem Konkordat bzw. mit dem Protestantengesetzt jedenfalls vorhanden, so der Vorstand des Instituts für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht an der juridischen Fakultät der Universität Wien.
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Juristisches "Eigentor"
Ausführlich ging Potz auch auf das 1998 beschlossene Gesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften ein, mit dem man sich ein "Eigentor" geschossen habe, weil Bekenntnisgemeinschaften gegenüber Religionsgemeinschaften eine Reihe von Nachteilen hätten. Seit 1998 kennt das österreichische Recht einerseits staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften und andererseits Bekenntnisgemeinschaften. Derzeit gibt es 13 anerkannte Religionsgemeinschaften in Österreich: katholische Kirche, evangelische Kirche, griechisch-orthodoxe Kirche, Israelitische Kultusgemeinde, Islamische Glaubensgemeinschaft, koptisch-orthodoxe Kirche, altkatholische Kirche, methodistische Kirche, Mormonen, armenisch-apostolische Kirche, neuapostolische Kirche, buddhistische Religionsgemeinschaft und syrisch-orthodoxe Kirche. Als Bekenntnisgemeinschaften sind derzeit - neben den Zeugen Jehovas - u.a. die Bahais, Baptisten, Adventisten und Evangelikale registriert.
Auch die religiösen Bekenntnisgemeinschaften besitzen zwar eine eigene Rechtspersönlichkeit, jedoch nicht die Privilegien und auch Pflichten anerkannter Religionsgemeinschaften. Erst nach einer zehnjährigen Wartefrist kann einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft der Status einer anerkannten Religionsgemeinschaft zuerkannt werden, womit verschiedene Privilegien im bürgerlichen Recht, im Arbeits- und Sozialrecht, im Wehr- und Zivildienstgesetz, im Schulwesen und im Abgabenrecht verknüpft sind. Potz plädierte dafür, derzeit bestehende ungerechtfertigte Unterschiede zu beseitigen, etwa im Abgabenrecht, durch das den Bekenntnisgemeinschaften derzeit große finanzielle Nachteile entstünden.
Kritik übte er auch an der vorgeschriebenen Mitgliederzahl von 16.000 als Anerkennungsvoraussetzung zur Religionsgemeinschaft. Nach diesen Bestimmungen hätten die Israelitische Gemeinde und die buddhistische Religionsgemeinschaft heute keine Chance mehr, anerkannt zu werden.
Spannung auf Kultusamt-Reaktioni zu Zeugen Jehovas
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Prof. Potz machte in diesem Zusammenhang auch auf das Grundproblem aufmerksam, inwieweit überhaupt die rechtliche Besserstellung mancher Religionsgemeinschaften zu rechtfertigen sei. Hier müsse man sehr sorgfältig argumentieren, um vor dem Internationalen Menschengerichtshof bestehen zu können. Der Religionsjurist nannte dabei u.a. die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts, wodurch sich die Kirchen bereit erklären würden, an der staatsbürgerlichen Bildung mitzuwirken. Die "Zeugen Jehovas" hätten hingegen schon signalisiert, dass sie auch im Falle einer Anerkennung als Religionsgemeinschaft kein Interesse am Religionsunterricht in Schulen hätten. Möglicherweise könnte dies ein Ansatzpunkt sein, wenn man den "Zeugen Jehovas" auch weiterhin den Status einer anerkannten Religionsgemeinschaft verweigern wolle, so Potz.
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