Kirchenrechtler Primetshofer für Lebenswerk geehrt
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Wien, 16.1.09 (KAP) Mit einem Fachsymposion ist in Wien der 80. Geburtstag des Kirchenrechtlers und Redemptoristenpaters em.Prof. Bruno Primetshofer gefeiert worden. Der Münchner Kirchenrechtler Prof. Helmuth Pree würdigte dabei Persönlichkeit und Lebenswerk Primetshofers. Schwerpunkte von Primetshofers wissenschaftlicher Tätigkeit waren u.a. das kirchliche Eherecht, Verfassungsrecht und Ordensrecht. Primetshofer habe ein unverkennbares Profil als Priester und Ordensmann gelebt und dabei nie den Kontakt zu den Lebenswirklichkeiten der Menschen verloren, betonte Pree.
Primetshofer wurde am 12. Jänner 1929 in Linz geboren und wuchs in Attnang/Puchheim auf. Er maturierte 1947 in Gmunden und begann im Anschluss sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck. 1948 trat er in die Kongregation der Redemptoristen (CSsR) ein, wo er 1952 die ewigen Ordensgelübde ablegte. Von 1949 bis 1955 studierte Primetshofer Philosophie und Theologie an der Philosophisch-Theologischen Lehranstalt der Redemptoristen in Mautern (Steiermark) und wurde dort 1954 zum Priester geweiht.
Nach seinem theologischen Studienabschluss 1955 begann er ein Studium des kanonisches Rechts an der Päpstlichen Lateranuniversität in Rom, wo er 1958 "Summa cum laude" promovierte. Die im Jahre 1960 publizierte Dissertation zum Thema "Ehe und Konkordat. Die Grundlinien des österreichischen Konkordats-Eherechts 1934 und das geltende österreichische Eherecht" wurde im Jahr 1962 mit dem Kardinal-Innitzer-Preis ausgezeichnet.
Von 1958 bis 1968 war Primetshofer Lektor für Kirchenrecht an der Lehranstalt der Redemptoristen in Mautern. Im Wintersemester 1966/67 erhielt er seinen ersten Lehrauftrag für kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht an der damals neu gegründeten Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz. 1967 wurde er zum ao. Professor für Kirchenrecht ernannt. 1972 wurde er Ordinarius, von 1974 bis 1975 hatte er das Amt des Dekans inne.
1982 wurde Primetshofer Ordinarius für Kirchenrecht an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien. Auch dort bekleidete er von 1987-1989 das Amt des Dekans. Ab 1984 war Primetshofer außerdem Konsultor des "Päpstlichen Rates zur Interpretation von Gesetzestexten" und seit 1998 Richter am Erzbischöflichen Diözesan- und Metropolitangericht Wien. Mit Ende des Sommersemesters 1997 emeritierte er als Ordinarius für Kirchenrecht an der Universität Wien.
Österreichs Religionsrecht reformieren
Der Wiener Kirchenrechtler Prof. Richard Potz ging in seinem Beitrag zum Symposion am Donnerstag auf aktuelle Fragen des österreichischen Religionsrechts ein. Er wies zum einen auf die seiner Meinung nach fragwürdige rechtliche Unterscheidung zwischen anerkannten Religionsgemeinschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften hin. Zum anderen hielt er Änderungen im Orthodoxen-, Islam- und Israelitengesetz für dringend notwendig.
Potz kritisierte das 1998 beschlossene Gesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften. Auch die religiösen Bekenntnisgemeinschaften besitzen zwar eine eigene Rechtspersönlichkeit, jedoch nicht die Privilegien und auch Pflichten anerkannter Religionsgemeinschaften. Erst nach einer zehnjährigen Wartefrist kann einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft der Status einer anerkannten Religionsgemeinschaft zuerkannt werden, womit verschiedene Privilegien im bürgerlichen Recht, im Arbeits- und Sozialrecht, im Wehr- und Zivildienstgesetz, im Schulwesen und im Abgabenrecht verknüpft sind. Potz plädierte dafür, derzeit bestehende ungerechtfertigte Unterschiede zu beseitigen, etwa im Abgabenrecht, durch das den Bekenntnisgemeinschaften derzeit große finanzielle Nachteile entstünden.
Kritik übte er auch an der vorgeschriebenen Mitgliederzahl von 16.000 als Anerkennungsvoraussetzung zur Religionsgemeinschaft. Das mache es zahlreichen Kirchen und Religionen von vornherein unmöglich, als Religionsgemeinschaft staatliche Anerkennung zu erlangen.
Im derzeit gültigen Orthodoxengesetz aus dem Jahr 1967 ist nur die Anerkennung der Diözese des Ökumenischen Patriarchats vorgesehen. Es sei aber nicht einzusehen, warum sich die zuständigen Stellen bisher geweigert haben, hier Maßnahmen zu ergreifen und auch andere als eigenständig anzuerkennen. Damit mische man sich letztlich auch auf unzulässige Weise in innerkirchliche Auseinandersetzungen zwischen Konstantinopel und Moskau ein.
Potz wies weiters darauf hin, dass das Israelitengesetz aus dem Jahr 1890 einige Passagen beinhaltet, die derzeit einfach nicht mehr anwendbar seien. Auch das Islamgesetz aus dem Jahr 1912 genüge heutigen Ansprüchen nicht mehr.
Ordensrechtliche Fragen
Der Münchner Kirchenrechtler Prof. Stephan Haering kam in seinen Ausführungen u.a. auf Probleme zu sprechen, die sich daraus ergeben, dass Ordenskleriker sowohl in einem Rechtsverhältnis zu ihrer Ordensgemeinschaft als auch zur Diözese stehen, in der sie tätig sind. Dieses Nebeneinander von Profess- und Weihebindung, das in dieser Form erst mit dem neuen Kirchenrecht 1983 eingeführt wurde, könne rechtliche Fragen aufwerfen. Schließlich seien Ordenskleriker damit sowohl ihrem Ordensoberen als auch dem Diözesanbischof unterstellt, so Haering.