"Faktisches nicht zur Norm machen"
Wien, 6.7.06 (KAP) "Hier muss man zwischen Faktum und Norm unterscheiden": Wie der Wiener Moraltheologe Prof. Gerhard Marschütz zum Fall einer durch Geschlechtsumwandlung gegebenen Ehe zweier Frauen in der Steiermark erklärte, könne von der Tatsache einer intakten Ehe zwischen zwei Personen desselben Geschlechts und in diesem Fall offenbar auch einer intakten Familie mit zwei Kindern nicht abgeleitet werden, dass so ein Modell zur gesellschaftlich anerkannten und gesetzlich legitimierten Norm wird. Eine völlige Gleichstellung homosexueller Partnerschaften mit der Ehe zwischen Mann und Frau würde schwer wiegende Fragen aufwerfen: Was würde "Ehe" dann überhaupt noch bedeuten, die bisher als für Kinder offene Partnerschaft zweier Menschen unterschiedlichen Geschlechts galt. Gerade im Interesse der Kinder habe der Gesetzgeber in Österreich - so Marschütz im Gespräch mit "Kathpress" - die Ehe unter besonderen Schutz gestellt bzw. mit Privilegien ausgestattet, die anderen in einer pluralen Gesellschaft möglichen Beziehungen nicht zukommen.
Über die von Justizministerin Karin Gastinger vorgeschlagene Form einer "eingetragenen Partnerschaft" zwischen zwei Frauen oder zwei Männern, die mit bestimmten Begünstigungen beim Erb-, Miet- oder Besuchsrecht verbunden ist, könne man auch aus moraltheologischer Sicht diskutieren, so Marschütz, der auch Vizepräsident der Katholischen Aktion Österreich (KAÖ) ist. Innerhalb der offiziellen katholischen Laienorganisation sei der Meinungsbildungsprozess über "eingetragenene Partnerschaften" aber noch nicht abgeschlossen.
VfGH hob Transsexuellen-Erlass auf
Hintergrund der jüngsten Diskussion ist ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom Mittwoch, mit dem der Transsexuellen-Erlass des Innenministeriums aufgehoben wurde. Anlass war der abgewiesene Antrag eines verheirateten Mannes, nach einer Geschlechtsumwandlung im Geburtenbuch als Frau registriert zu werden. Der VfGH stellte fest, dass die Beurkundung des Geschlechts nicht durch den Bestand einer Ehe gehindert werden könne. In der Folge wird es - zumindest vorübergehend - erstmals eine gleichgeschlechtliche "Ehe" zweier Frauen in Österreich geben.
Der VfGH lässt in seinem Erkenntnis jedoch die Frage offen, ob "die durch eine Änderung des Geschlechts eintretende Gleichgeschlechtlichkeit bisheriger Ehepartner am Fortbestand der Ehe etwas ändert oder deren Auflösung herbeiführt, erzwingt oder ermöglicht". Eigentlich behält der Paragraf 44 ABGB die Ehe ja zwei Personen verschiedenen Geschlechts vor.
Befasst hat sich der VfGH mit der Frage, ob die Personenstandsbehörde den Antrag des/der verheirateten Transsexuellen zu Recht abgelehnt hat. Die Personenstandsbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass mit einer Eintragung des geänderten Geschlechts der rechtswidrige Zustand der gleichgeschlechtlichen "Ehe" bestätigt würde - und berief sich dabei auf den Transsexuellen-Erlass des Innenministeriums aus dem Jahr 1996.
In diesem Erlass steht, dass ein Randvermerk im Geburtenbuch über die Änderung des Geschlechts nur dann eingetragen werden dürfe, wenn der Antragsteller nicht verheiratet ist. Diese Regelung "findet in keiner Bestimmung der Rechtsordnung eine gesetzliche Deckung", stellte der VfGH fest. Und hob nicht nur die Regelung der Eintragung im Geburtenbuch, sondern auch die zur Änderung des Vornamens (die von der Eintragung abhängig ist) auf.