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Rom streicht Eherechts-Ausnahmen für "Ausgetretene"

Außerdem unterscheidet Papst Benedikt XVI. in "Omnium in mentem" klarer die Kompetenzen von Bischöfen und Priestern gegenüber denen der Diakone

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19.12.2009


Außerdem unterscheidet Papst Benedikt XVI. in einem Erlass mit dem Titel "Omnium in mentem" klarer die Kompetenzen von Bischöfen und Priestern gegenüber denen der Diakone


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Vatikanstadt, 16.12.09 (KAP) Der Vatikan hat zwei Änderungen am katholischen Kirchenrecht vorgenommen und die Aussagen zum Diakonat sowie zur Ehe präzisiert. Die jüngste Gesetzesänderung des weltweit gültigen Kirchenrechts betrifft das Weiherecht und das katholische Eherecht.

 

In einem nun veröffentlichten päpstlichen Erlass ("Motu Proprio"), der den Titel "Omnium in mentem" trägt, unterscheidet Papst Benedikt XVI. klarer die Kompetenzen von Bischöfen und Priestern gegenüber denen der Diakone. Im Eherecht präzisiert er, dass für die Gültigkeit einer Ehe künftig ohne Belang ist, ob eine katholische getaufte Person aus der Kirche "ausgetreten" ist. Betroffen von den Änderungen, die drei Monate nach Veröffentlichung in Kraft treten, sind die Canones 1008, 1009, 1086, 1117 und 1124 des Kirchlichen Gesetzbuchs (CIC) von 1983.


"Einmal katholisch, immer katholisch"


Nach dem Streichen mehrerer Passagen gilt künftig der Grundsatz "einmal katholisch, immer katholisch" wieder ausnahmslos. Bisher - nach einer Gesetzesänderung von 1983 - hatte es dazu im Eherecht Ausnahmen gegeben.

 

So waren etwa Katholiken, die durch einen "formalen Akt" von der katholischen Kirche "abgefallen" waren, nicht zur Einhaltung der katholischen Eheschließungsform verpflichtet. Das betraf vor allem Eheschließungen mit Angehörigen anderer Konfessionen oder Religionen bzw. mit Konfessionslosen. Katholiken müssen dafür bei der zuständigen Autorität - in der Regel beim Bischof - um Erlaubnis ansuchen. Die Auslegung und Interpretation, was diesen "formalen Akt" des Abfalls auszeichne, hatte aber zu Rechtsunsicherheiten geführt. Nach jahrelangen Diskussionen reagierte der Vatikan. Er strich mit dem am Dienstag öffentlich gemachten "Motu Proprio" die entsprechenden Passagen.


Schon bald nach der Einführung der "Ausgetretenen-Klausel" 1983 wurde klar, dass sie nicht die erhoffte Erleichterung brachte sondern mehr Verwirrung stiftete. So kehrt die Kirche jetzt zur früheren Regelung zurück. Danach sind alle katholisch Getauften hinsichtlich der kirchlichen Gültigkeit einer Ehe rechtlich gleich gestellt, egal ob sie sich kirchlich gebunden fühlen oder aus der Kirche ausgetreten sind.


Relevant wird die Neuregelung für Personen, die nach einem Austritt zur Kirche zurückkehren wollen. Falls diese - etwa nach einer gescheiterten "zivilen" Ehe mit einem Nicht-Katholiken - eine neue kirchliche Heirat planten, stand dem bisher die nach kirchlichem Recht gültige Ehe entgegen,

auch wenn diese Ehe nicht nach der katholischen Eheschließungsform eingegangen worden war. Mit Abschaffung der bisherigen Klausel gilt: Wer nicht nach kirchlichen Normen heiratet, geht auch keine kirchliche Ehe ein.


Ist Kirchenaustritt Glaubensabfall?


Umstritten bleibt nach Ansicht von Fachleuten jedoch, was dies in Sachen Kirchenaustritt bedeutet, wie er in Ländern wie Deutschland und Österreich möglich ist. Denn in den vergangenen Jahren war der Kirchenaustritt in der Regel als exemplarische Verwirklichung des "formalen Akt des Abfalls von der Kirche" angesehen worden.


Nach Einschätzung des Freiburger Kirchenrechtlers Georg Bier bringt auch die nun vom Vatikan verkündete Änderung des Kirchenrechts keine Entscheidung in der Debatte um Kirchenaustritte, wie sie zuletzt vor allem in Deutschland geführt wurde. "Der Vatikan klärt nicht, welche kirchenrechtlichen Folgen ein vor staatlicher Stelle in Deutschland erklärter Kirchenaustritt hat", sagte Bier am Mittwoch auf Anfrage der deutschen katholischen Nachrichtenagentur KNA erklärte. Er halte daher auch künftig die 2006 veröffentlichten Aussagen des Vatikans für maßgeblich, wonach für eine echte Abkehr von der Kirche eine entsprechende innere Entscheidung gefordert sei - und der rechtlich-administrative Austritt vor staatlicher Stelle allein nicht ausreiche.


Bier betonte, die Gesetzesänderung vom Dienstag habe nun zwar zur Folge, dass es künftig im kirchlichen Eherecht ohne Belang sei, ob ein deutscher Kirchenaustritt als "formaler Abfall von der Kirche" zu werten ist: "Diese Frage stellt sich nicht mehr, weil der Begriff 'formaler Abfall' im Eherecht keine Rolle mehr spielt."


Offen bleibe aber die Frage, ob man - wie manche argumentieren -sehr wohl aus der "öffentlichen Körperschaft" Kirche austreten könne und damit also keine Kirchensteuer mehr zahlen muss und dennoch aufgrund der innerlichen Treue zum katholischen Glauben der Kirche im kirchenrechtlichen Sinne angehören kann. Die deutschen Bischöfe haben sich dieser Argumentation nicht angeschlossen.


Gewichtige Form


Das Papsterlass vom 15. Dezember 2009 ist bereits der dritte binnen kurzer Zeit in dieser "gewichtigen Form" des "Motu Proprio" ("Auf eigenen Antrieb") - nach neuen Verfügungen zur vorkonziliaren Liturgie und zum Dialog mit den "Pius-Brüdern".


Die neuen Aussagen zum Diakon sind der mitgelieferten Vatikan-Interpretation zufolge eine Angleichung des Kirchenrechts an die Lehre des Konzils und des Weltkatechismus. Die Änderungen seien nur formal, in der Sache habe sich nichts geändert. Der Dienst des Diakons werde keinesfalls herabgemindert.


Deutlicher gefasst werden die CIC-Canones 1008 und 1009 über die unterschiedliche Beauftragung von Bischöfen, Priestern und Diakonen für die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens. Ein zusätzlicher Paragraf stellt klar, dass Bischöfe und Priester durch die Weihe "den Auftrag und die Fähigkeit empfangen, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, die Diakone sind dazu bestimmt, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Caritas zu dienen".


Linktipp:

» Kirchenrecht

» Lateinische Fassung von "Omnium in mentem"

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