Familienverband: Verfassung beim Steuerrecht nicht "elegant"
"So 'elegant' die Verfassung auch sein mag, im Familiensteuerrecht gibt es eine klar verfassungswidrige Regelung": Darauf hat Alfred Trendl, Präsident des Katholischen Familienverbandes Österreichs (KFÖ), anlässlich des 100-jährigen Bestehens der österreichischen Bundesverfassung hingewiesen. Die von ihm kritisierte Passage habe der Gesetzgeber als Verfassungsbestimmung festgelegt "und damit der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofs entzogen", so Trendl.
Die KFÖ-Kritik im Detail: In Österreich sind Eltern - anders als in vielen anderen Ländern - nicht nur bis zur Großjährigkeit ihrer Kinder, sondern bis zur "Selbsterhaltungsfähigkeit" für diese zuständig, also sorgepflichtig. Dieser Pflicht der Eltern stehe das Recht auf Familienbeihilfenbezug als Ausgleich gegenüber, erklärte Trendl. Allerdings stelle das Einkommenssteuergesetz seit 1996 als Verfassungsbestimmung fest, dass - wenn kein Familienbeihilfebezug mehr besteht - die Ausgaben nicht als "außergewöhnliche Belastung" gelten.
"Das kann zum Beispiel bei einem nicht erfolgreich geführten Studium passieren oder wenn ein bestimmtes Alter erreicht wird", wies der KFÖ-Präsident auf Paragraph 34 Absatz 7 Ziffer 5 des Einkommensteuergesetzes hin. "Das heißt, der Staat verlangt die Übernahme der Kosten durch die Eltern weiterhin, ist aber nicht bereit, dann auch diese Kosten steuerlich absetzbar zu machen", bemängelte Trendl. "Dies ist klar verfassungswidrig, wird aber eben durch eine Verfassungsbestimmung einer Kontrolle entzogen."
Allerdings hat diese im Einzelfall lange andauernde Sorgepflicht, die den Staat massiv entlastet, für den Familienverbandspräsidenten und Steuerexperten "auch sympathische Züge", zeige sie doch die starke gegenseitige Verantwortung und Sorge der Eltern gegenüber auch großjährigen Kindern. Für Eltern mit niedrigem Einkommen übernimmt der Staat durch Stipendien und andere Maßnahmen die Unterstützung der Kinder.
Der Katholische Familienverband fordert seit Jahren die Aufhebung dieser Verfassungsbestimmung. "Das 100-Jahr-Jubiläum wäre ein guter Anlass", schlug Präsident Trendl vor.
Quelle: kathpress