
VfGH-Präsident Grabenwarter: Feiertagsdebatten "behutsam" führen
Für eine allenfalls "behutsame" Debatte über gesetzliche Feiertage hat sich der Präsident des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes (VfGH), Christoph Grabenwarter, ausgesprochen. Mit Veränderungen dieser Feiertage könnten oft "gravierende Eingriffe in sozialpolitische Zusammenhänge gerade auf Arbeitnehmerseite" verbunden sein, erinnerte der Jurist in einem von der Zeitschrift "Academia" (aktuelle Ausgabe) veröffentlichten Beitrag. Auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften hätten dies verstanden und gingen ihrerseits beim Eintreten für kirchliche Feiertage "mit Augenmaß" vor.
Die religiösen Feiertage waren in Österreich durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes 2019 zu Feiertagszuschlägen am Karfreitag und der Feststellung einer Diskriminierung ins Visier des Verfassungsrechtes gekommen. 2020 wies der VfGH einen Antrag der Evangelischen Kirchen zurück, der in einer vom Gesetzgeber beschlossenen Einführung des "persönlichen Feiertags" eine Verletzung der Religionsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes geltend machen wollte. In Österreich können Arbeitnehmer nunmehr einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen, wann sie einen Tag des ihnen zustehenden gesetzlichen Urlaubs konsumieren, egal aus welchen Motiven.
Grabenwarter erinnerte daran, dass das Höchstgericht damals trotz Zurückweisung der Anträge von evangelischer Seite auch erklärt hatte, dass die Feiertagsruhe heute "überwiegend profane Ziele der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung" verfolge. Die Auswahl der Feiertage möge ursprünglich religiös begründet gewesen sein, dennoch sollten diese Ziele heute "allen Menschen zuteil werden, und zwar unbeschadet ihrer religiösen Bindung", zitierte der VfGH-Präsident aus der damaligen Entscheidung.
Die Rechtsgarantien für Arbeitsruhe seien über längere Zeit in jeweils kleinen Schritten entwickelt worden, hielt Grabenwarter fest. So sei es gekommen, dass die arbeitsrechtliche Ausgestaltung dieser Ruhezeiten heute gesetzlich fest verankert seien. An Arbeitsruhe an Feiertagen sowie auch am Wochenende "und damit jedenfalls auch an Sonntagen" bestehe aus Sicht des VfGH ein öffentliches Interesse. Insbesondere die "weitgehende Synchronisation mit dem Grundsatz der Wochenendruhe" sei dabei zentral. Dieses habe sich auch durch den Gesellschaftswandel vergangener Jahrzehnte nicht verändert.
Alle europäischen Gesellschaften hätten einen Ruhetag in der Woche, unterstrich Grabenwarter, "mag dieser aus religiösen Gründen, aus Gründen der Erholung oder aus anderen sozial- und familienpolitischen Gründen angeordnet sein und mag die Ruhe in unterschiedlichem Maße eingehalten werden". Der VfGH-Präsident erinnerte weiters auch daran, dass die Bundesverfassung weder bestimmte Vorgaben zur Zahl und Lage der Feiertage noch einen strikten Gleichheitsgrundsatz im Bezug auf alle Religionsgesellschaften und Kirchen enthalte - was besonders aus verfassungsrechtlicher Sicht relevant sei.
Quelle: kathpress